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Häufige Fragen zum 0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule

[April 2024]

Im Dezember 2023 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Interessensverbänden (z.B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die praktische Inanspruchnahme dieser Begünstigung hilfreich sein können. Nachfolgend sind einzelne Fragen und Antworten zusammengefasst dargestellt.

  • Vom Nullsteuersatz sind nur Photovoltaikmodule (Module zur Erzeugung elektrischer Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
  • Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Leistung (aus umsatzsteuerlicher Sicht) stellt sich die Frage, ob Unterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls teilen. Dem ist dem BMF folgend nicht so, da nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten als unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unter den Nullsteuersatz fallen.
  • Wärmepumpen fallen nicht unter den Nullsteuersatz - sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, auch wenn diese zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert bzw. gekauft werden.
  • Wenn im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage gleichzeitig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanierung des Daches nicht begünstigungsfähig (i.S. einer Nebenleistung).
  • Wenn sich zwei Gebäude auf ein und demselben Grundstück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf demselben Grundstück befinden und zweitens ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht? Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob ein Photovoltaikanlagenbetreiber mehrmals den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn er mehrere Grundstücke besitzt, worauf sich gemäß Gesetz begünstigte Gebäude befinden. Dem BMF folgend kann ein Betreiber auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist. Entscheidend und dabei darauf abzustellen ist, ob die Anlage einen eigenen Wechseltrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.

Bild: © Adobe Stock - vegefox.com

Sozialversicherung ist auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen

[April 2024]

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (Einspeisung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigt; siehe dazu auch Beitrag aus dem Dezember 2023 für umsatzsteuerliche Begünstigungen), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steuerbefreiung überschritten wird, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 überschritten wird. Neue Selbständige müssen übrigens das Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung wiederum die Beitragsgrundlage.

Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.

Bild: © Adobe Stock - reimax16

Sozialversicherungsbeiträge

[Januar 2024]

Für detaillierte Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte!

[Stand Jänner 2024]

Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen (GSVG)


2024 2023 2022 2021
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 18,50% 18,50% 18,50% 18,50%
Unfallversicherung (pro Jahr) 136,20 € 131,64 € 127,68 € 125,04 €

 

Mindestbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage KV 518,44 € 6.221,28 €
Beitragsgrundlage PV 518,44 € 6.221,28 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 35,25 € 423,00 €
Pensionsversicherung 18,50% 95,91 € 1.150,92 €
Gesamtbeiträge mindest 131,16 € 1.573,92 €

 

Höchstbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 7.070,00 € 84.840,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 480,76 € 5.769,12 €
Pensionsversicherung 18,50% 1.307,95 € 15.695,40 €
Gesamtbeiträge höchst 1.788,71 € 21.464,52 €

 

Sozialversicherung der freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen (FSVG)


2024 2023 2022 2021
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 20,00% 20,00% 20,00% 20,00%
Unfallversicherung (pro Jahr) 136,20 € 131,64 € 127,68 € 125,04 €

 

Mindestbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage KV 518,44 € 6.221,28 €
Beitragsgrundlage PV 518,44 € 6.221,28 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 34,06 € 423,00 €
Pensionsversicherung 20,00% 103,69 € 1.244,26 €
Gesamtbeiträge mindest 138,94 € 1.667,26 €

 

Höchstbeiträge 2024 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 7.070,00 € 84.840,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 480,76 € 5.769,12 €
Pensionsversicherung 20,00% 1.414,00 € 16.968,00 €
Gesamtbeiträge höchst 1.894,76 € 22.737,12 €

 

Krankenversicherung: Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 518,44 gilt auch als fixe Beitragsgrundlage (keine Nachbemessung) für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung.
Die Beiträge sind jeweils quartalsweise zu bezahlen. Das erste Quartal ist per Ende Februar fällig.


Dienstnehmer

Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage:

  2024 2023 2022 2021
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 518,44 € 500,91 € 485,85 € 475,86 €
eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze für DG: 777,66 € 751,37 € 728,78 € 713,79 €
         
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 6.060,00 € 5.850,00 € 5.670,00 € 5.550,00 €
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich: 12.120,00 € 11.700,00 € 11.340,00 € 11.100,00 €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich: 84.840,00 € 81.900,00 € 79.380,00 € 77.700,00 €

Angestelle ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 21,03% 21,13% 21,23%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,12% 18,12% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,12% 17,12% 17,12%

Arbeiter ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 21,03% 21,13% 21,23%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,12% 18,12% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,12% 17,12% 17,12%

Freier Dienstnehmer ASVG

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil: 20,48% 20,53% 20,63% 20,73%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil: 17,57% 17,62% 17,62% 17,62%

Angestellte, Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze

  2024 2023 2022 2021
Dienstgeberanteil: 1,10% 1,10% 1,20% 1,20%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
Dienstgeberabgabe*: 19,40% 16,40% 16,40% 16,40%
Dienstnehmeranteil: 0% 0% 0% 0%
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV) p.m.: 73,20 € 70,72 € 68,59 € 67,18 €

 

* bei Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze

Hochwasserhilfe durch die ÖGK

[Oktober 2023]

In der letzten Ausgabe (09/23) haben wir umfassend über die steuerlichen Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene berichtet. In ähnlicher Weise hat auch die ÖGK unbürokratische Soforthilfe für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Ziel dabei ist es, jenen, die durch die Katastrophe in Not geraten sind bzw. massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, maßgeschneiderte Lösungen ohne "Wenn und Aber" anzubieten.

Die Maßnahmen seitens der ÖGK drehen sich um folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Mahnungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

Bild: © Adobe Stock - mbruxelle

Aktuelle Hochwasserkatastrophen - BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen

[September 2023]

Anlässlich der jüngsten Katastrophenschäden durch Hochwasser und Erdrutsche hat das BMF in einer Information (GZ 2023-0.599.910 vom 21. August 2023) steuerliche Maßnahmen aufgelistet, die Betroffenen und Helfenden (steuerliche) Erleichterungen verschaffen sollen. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung von Fristen

Da es im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen kann, können begründete Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen gestellt werden (etwa bezüglich einer monatlichen UVA). Ebenso kann ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt werden.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Um Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Zahlungszielen entgegenzutreten, sieht die BMF-Info folgende mögliche Anträge vor.

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bzw. Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung i.Z.m. dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell.
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung bereits aufrecht ist.
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Naturkatastrophe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte.
  • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, sofern die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde.

Überdies kann der Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe) bei Katastrophenschäden vom Abgabepflichtigen bis 31. Oktober gestellt werden (statt 30. September). Diese steuerliche Erleichterung ist insoweit breit gefasst, als auch mittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene die Herabsetzung beantragen können.

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter sind steuerfrei

Die BMF-Info betont, dass Leistungen aus dem Katastrophenfonds sowie Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen steuerfrei sind. Bei steuerfreien Subventionen, z.B. aus dem Katastrophenfonds, ist zu beachten, dass die Subventionen von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen sind, wodurch sich auch die AfA reduziert. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite steuerbefreit. Beispiele für solche freiwilligen Zuwendungen sind etwa Geld, ein zinsloses Darlehen durch den Arbeitgeber oder auch eine Spende an einen von der Katastrophe betroffenen Haushalt.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Grundsätzlich sind Spenden bis zu einer gewissen Höhe als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung gespendet wird. Als begünstigte Einrichtungen gelten z.B. verschiedene Hilfsorganisationen oder freiwillige Feuerwehren. Als begünstigter Zweck im vorliegenden Fall gilt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen - insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Zu beachten ist dabei, dass direkte Spenden an Betroffene jedoch steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Unternehmen haben überdies die Möglichkeit - betraglich unbegrenzt - Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die i.Z.m. akuten Katastrophen im In- und Ausland gewährt werden, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Vorausgesetzt wird eine Werbewirksamkeit, an welche grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Spenden i.Z.m. Katastrophen ist es gleichgültig, ob Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer usw. die Spendenempfänger sind.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

Investitionsbegünstigungen können bei hochwasserbedingten Katastrophenfällen Erleichterungen bringen - insbesondere bei notwendigen Ersatzbeschaffungen und bei hochwasserbedingtem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen. Für Ersatzbeschaffungen können die allgemeinen steuerlichen Investitionsbegünstigungen wie die lineare und die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Für die Herstellung bzw. Anschaffung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die beschleunigte Abschreibung geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen keinen Herstellungsaufwand darstellen.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann auch der Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren wird vorausgesetzt). Alternativ ist für begünstigte Wirtschaftsgüter der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag möglich. Für hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgüter kommt es zu keiner Nachversteuerung im Rahmen des Investitionsfreibetrags oder investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, wenn die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt). Bei Einkünften aus Waldnutzungen bestehen in Folge des Hochwassers überdies Sonderregelungen, welche Erleichterungen mit sich bringen.

Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden

Kosten, welche bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, sofern sie zwangsläufig erwachsen. Zu beachten ist der BMF-Info folgend allerdings, dass die eigene Arbeitsleistung mangels eines Kostenaufwands steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Ähnliches gilt für Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln wie z.B. aus dem Katastrophenfonds.

Für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung wird vorausgesetzt, dass dem zuständigen Finanzamt die von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Außerdem sind die Kosten selbst durch Rechnungen nachzuweisen. Die BMF-Info setzt sich überdies mit der praktischen Handhabung der Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung auseinander. Bei Wohnungen etwa sind die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz (im Sinne einer Wohneinheit vergleichbarer Nutzungsmöglichkeiten) in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dies gilt jedoch nicht für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen usw. Ebenso steuerlich abgesetzt werden können die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen samt Zinsen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Freibetragsbescheid

Bis 31. Oktober können Arbeitnehmer beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheids beantragen. Voraussetzung ist, dass die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung erfüllen.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Gebührenbefreit sind die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften wie z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Gewerbeschein und auch die i.Z.m. der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (wie etwa Baubewilligungen oder Zulassungen von Pkw). Notwendig für diese Begünstigung ist, dass der Antrag und der Schadensnachweis innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei entsprechender Stelle einlangt. Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden wie z.B. Hochwasser veranlasst worden sind, sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Keine Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Im Falle eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands wie z.B. im Falle einer Hochwasserkatastrophe kann die Abgabenbehörde beim Kauf eines Ersatzgrundstücks ganz oder teilweise von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, wie etwa, dass binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung der Wohnsitz an diesen Ort verlegt wird.

Bild: © Adobe Stock - Manfred Schmidt

Kurz-Info: Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023

[Januar 2023]

Die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsgrenzen gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 sind wie folgt und erstmals für die Veranlagung 2023 angehoben worden:

  • Anhebung der Jahresumsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf 600.000 €.
  • Anhebung der Einheitswert-Grenze des Betriebes für die Anwendung der Teilpauschalierung auf 165.000 €.
  • Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 45.000 €.

Bild: © Adobe Stock - ValentinValkov