Aktuelles
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Maßnahmenpaket für Wachstum und Inflationsbekämpfung
[Oktober 2025]In einem Ministerratsvortrag sind Anfang September 2025 von der österreichischen Bundesregierung strategische Schwerpunkte zur Stärkung des Wirtschaftswachstums, der Bekämpfung der hohen Inflation und der Umsetzung von Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit präsentiert worden. Die wichtigsten Aspekte - es dreht sich vor allem um steuerliche Anreize und finanzielle Maßnahmen - werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Durch eine andersgelagerte Priorisierung bestehender Budgetmittel soll es zu keinen zusätzlichen Anforderungen an den Bundeshaushalt kommen. Die Gesetzwerdung bleibt jedenfalls abzuwarten.
Entlastung energieintensiver Unternehmen
Durch das Strompreiskostenausgleichsgesetz 2025 und 2026 sollen energieintensive Unternehmen entlastet werden. Dabei ist das Ziel, die durch den CO2-Preis entstehenden indirekten Mehrkosten auszugleichen und das Abwandern von Industriebetrieben ("Carbon Leakage") zu verhindern.
Verdoppelung des Investitionsfreibetrags
Siehe dazu den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe.
Senkung der Stromabgaben
Der EAG-Förderbeitrag (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) soll für das Jahr 2026 um ca. 85 Mio. € gesenkt werden, um Haushalte, Gewerbe und Industrie bei den Stromkosten zu entlasten.
Grenze für geringfügigen Zuverdienst
Die Grenze für den geringfügigen Zuverdienst wird bis einschließlich 2027 eingefroren. Siehe dazu auch den Beitrag "Sozialversicherungswerte 2026" in dieser Ausgabe.
Zuverdienst in der Pension
Geplant ist ein Modell, das den Zuverdienst von Regelpensionisten attraktiver gestalten soll. Dieses soll voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft treten, ohne jedoch die Attraktivität der Teilpension zu schmälern.
Inflationsdämpfung durch Bundesgebührenbremse
Preiserhöhungen des Bundes, wie z.B. Gebühren, sollen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex (VPI) geprüft werden und gegebenenfalls gedämpft werden.
"Allianz für faire Lebensmittelpreise"
Um die immer noch hohe Inflation zu bekämpfen, plant die Regierung die Schaffung einer so genannten "Allianz für faire Lebensmittelpreise". Neben rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" soll auch die Preiskommission neu aufgestellt werden. Statistik Austria soll mittels einer Datenbank zur umfassenden Preisbeobachtung dazu beitragen, ungerechtfertigte Preispolitik zu identifizieren.
Beschränkung der Mietpreise
Die bereits ausgesetzte Indexierung der Mieten im Vollanwendungsbereich des MRG wird für 2026 auf 1 % und für 2027 auf 2 % beschränkt.
Stärkung der "Aktion 55 Plus"
Mit 50 Mio. € jährlich ab 2026 soll die Beschäftigungsquote älterer und langzeitarbeitsloser Personen erhöht werden. Überdies ist geplant, Anreize für mehr Arbeitsstunden zu schaffen.
Entbürokratisierung
Noch im Jahr 2025 soll ein umfassendes Paket zur Entbürokratisierung vorgelegt werden. Dieses soll ein Bundesbereinigungsgesetz, die Reduzierung von Berichtspflichten und schnellere Genehmigungsverfahren enthalten.
Standort-Fonds
Um Zukunftsinvestitionen in Österreich fördern zu können, soll ein "Standort Fonds" mit öffentlichen Ankerinvestitionen und privatem Kapital gegründet werden, um insbesondere hochinnovative "Scale-ups" am Standort Österreich zu halten.
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Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025
[Oktober 2025]Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):
Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:
- 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
- 22 % (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung – als zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Investitionen.
Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren).
Wichtige Präzisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung
1. Zeitliche Zuordnung („nachweislich im Begünstigungszeitraum“):
Der erhöhte IFB-Satz gilt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 anfallen. Für Investitionen, deren Herstellung sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erhöhte Satz nur auf die im Begünstigungszeitraum aktivierten Teilbeträge angewendet werden.
Es empfiehlt sich daher, Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen entsprechend zu dokumentieren.
2. Teilaktivierungen bei längerfristigen Projekten:
Endet die Herstellung eines Wirtschaftsgutes erst nach dem 31.12.2026, steht der erhöhte IFB nur für jene Teilbeträge zu, die im Begünstigungszeitraum aktiviert wurden – und zwar nur dann, wenn für diese Teilaktivierungen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.
Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errichtet, können die bis 31.12.2026 aktivierten Teilkosten mit 20 % (bzw. 22 % öko) berücksichtigt werden, spätere Teilaktivierungen jedoch nur mit dem ursprünglichen Satz (10 % bzw. 15 %).
Unveränderte Regelungen
Vom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsgüter,
- für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz),
wobei Elektrofahrzeuge aus ökologischen Gründen weiterhin begünstigt sind, - sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (sofort absetzbar) und unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- immaterielle Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen überlassung,
- von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworbene Güter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder diese direkt nutzen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einen Inlandsbezug haben.
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB). Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff bedingt ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung –
- bei Anschaffung: der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht,
- bei Herstellung: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.
Mit der beschlossenen Erhöhung des IFB wird die steuerliche Begünstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in ökologische Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet.
Unternehmen sollten geplante Investitionen gezielt zeitlich steuern und bei längeren Projekten Teilaktivierungen und Nachweise sorgfältig dokumentieren, um die erhöhten Freibeträge optimal nutzen zu können.
Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
[Oktober 2025]Im September (siehe Beitrag zur Trinkgeldregelung) haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.
Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.
Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.
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Kosten für doppelte Haushaltsführung bei einer alleinstehenden Steuerpflichtigen?
[Oktober 2025]Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern Mehraufwendungen anfallen, weil jemand am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen daraus ein Mehraufwand trifft. Dieser Mehraufwand muss betraglich das höchste Pendlerpauschale überschreiten, um als Werbungskosten gelten zu können.
Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine deutsche Staatsbürgerin die Kosten der am österreichischen Arbeitsort gelegenen Mietwohnung im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten (als Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten, da sie regelmäßig die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in Deutschland und Österreich per privatem Pkw zurücklegte) steuerlich absetzen wollte. Sie war im in Frage stehenden Zeitraum alleinstehend und hatte keine Sorgepflichten - weiters verfügte sie neben einer Mietwohnung am Arbeitsort in Österreich über eine Mietwohnung in Deutschland. Für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland wurde vorgebracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutschland befinde (auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde (in diesem Zusammenhang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutschland erworben).
Das BFG beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Kosten für die Reisebewegungen zwischen den beiden Wohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind bzw. ob eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz nicht steuerlich berücksichtigt werden. Werbungskosten können dennoch eventuell geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann - dies kann die verschiedensten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses).
Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe gegen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich bestanden, da selbst der Verlust des "sozialen Umfelds" keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen würden (dies gilt auch für Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeitsort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedingungen könnte jedoch die Wohnsitzverlegung auch für alleinstehende Steuerpflichtige unzumutbar sein - nämlich dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befristet ist und von einer Rückkehr zum Hauptwohnsitz auszugehen ist. Gerade diese zeitliche Begrenzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steuerpflichtige im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es ist nämlich auch alleinstehenden Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten eine gewisse Übergangszeit zuzustehen, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es dem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.
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Steuerliche Neuerungen in Deutschland
[Oktober 2025]Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionssofortprogramm 2025) wurde im Sommer ein milliardenschweres steuerliches Entlastungspaket umgesetzt, das kurzfristig unternehmerische Investitionen ankurbeln soll und langfristig die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland verbessern soll. Überdies sollte für die Unternehmen Planungssicherheit für die kommenden Jahre erreicht werden. Ausgewählte Maßnahmen - Ähnlichkeiten zu Österreich sind jedenfalls zu erkennen - sind nachfolgend im Überblick dargestellt.
Degressive Abschreibung bis 30 %
Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für Investitionen (zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027) in bewegliche Anlagegüter führt zu einer degressiven AfA von bis zu 30 % pro Jahr (anstelle der linearen AfA). Die 30 % gelten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung - in den Folgejahren beträgt die AfA bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts. Die degressive AfA ist nur für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie etwa Maschinen und technische Anlagen zulässig, nicht jedoch für Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter.
Förderung von Elektromobilität
Eine besondere Abschreibungsmöglichkeit gibt es für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 neu angeschafft werden. Diese arithmetisch-degressive AfA mit gestaffelten Abschreibungssätzen über 6 Jahre sieht wie folgt aus.
Jahr | Abschreibungssatz in % der Anschaffungskosten |
---|---|
Anschaffungsjahr | 75 % |
Jahr 2 | 10 % |
Jahr 3 | 5 % |
Jahr 4 | 5 % |
Jahr 5 | 3 % |
Jahr 6 | 2 % |
Die besondere steuerliche Förderung gilt für alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge des Betriebsvermögens (Pkw, E-Nutzfahrzeuge, Lkw, Busse) und soll einen Anreiz zur Flottenelektrifizierung bieten. Überdies kommt es zu einer Verbesserung der steuerlichen Behandlung von elektrischen Dienstwägen in der Lohnverrechnung.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Aktuell beträgt die nominelle Körperschaftsteuer in Deutschland 15 %, wobei es unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags von 5,5 % sowie eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatzes von 400 % zu einer Gesamtsteuerbelastung von knapp 30 % kommt. Der nominelle Körperschaftsteuersatz wird abgesenkt und verläuft in den nächsten Jahren wie in der Tabelle dargestellt.
Jahr | Körperschaftsteuersatz |
---|---|
Bis 2027 | 15 % |
2028 | 14 % |
2029 | 13 % |
2030 | 12 % |
2031 | 11 % |
2032 | 10 % |
Steuerbegünstigung für einbehaltene Gewinne
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können schon länger von einem ermäßigten festen Steuersatz auf thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne profitieren - der anstelle des progressiven Tarifs zur Anwendung kommende Thesaurierungssteuersatz beträgt aktuell 28,25 %. Der ermäßigte Einkommensteuersatz für einbehaltene Gewinne wird nun - siehe in der Tabelle - an die schrittweise Körperschaftsteuersenkung gekoppelt, um die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu wahren.
Jahr | Thesaurierungssteuersatz |
---|---|
Bis 2027 | 28,25 % |
2028 und 2029 | 27 % |
2030 und 2031 | 26 % |
Ab 2032 | 25 % |
Forschungszulage - steuerliche F&E-Förderung
Um Investitionen in Forschung & Entwicklung anzukurbeln, wird die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ab 1.1.2026 erhöht. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Unternehmen steigen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Jahr. Überdies wird das Verfahren vereinfacht und der Förderkatalog erweitert.
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Sozialversicherungswerte 2026
[Oktober 2025]Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):
2026 | 2025 | |
---|---|---|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 551,10 | 551,10 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich | 826,65 | 826,65 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich | 231,00 | 215,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) | 6.930,00 | 6.450,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) | 13.860,00 | 12.900,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) | 8.085,00 | 7.525,00 |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.
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