Ärzte-Info

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Kurz-Info: Ausweitung der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG

[Mai 2026]

Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender.

Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Solche im Jahr 2026 erbrachte Leistungen i.Z.m. Lizenzgebühren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.

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Sozialversicherungsbeiträge

[Januar 2026]

Für detaillierte Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte!

[Stand Jänner 2026]

Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen (GSVG)


2026 2025 2024 2023
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 18,50% 18,50% 18,50% 18,50%
Unfallversicherung (pro Jahr) 155,40 € 144,84 € 136,20 € 131,64 €

 

Mindestbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage KV 551,10 € 6.613,20 €
Beitagsgrundlage PV 551,10 € 6.613,20 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 37,47 € 449,70 €
Pensionsversicherung 18,50% 101,95 € 1.223,44 €
Gesamtbeiträge mindest 139,42 € 1.673,14 €

 

Höchstbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 8.085,00 € 97.020,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 549,78 € 6.597,36 €
Pensionsversicherung 18,50% 1.495,73 € 17.948,70 €
Gesamtbeiträge höchst 2.045,51 € 24.546,06 €

 

Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG)


2026 2025 2024 2023
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 20,00% 20,00% 20,00% 20,00%
Unfallversicherung (pro Jahr) 155,40 € 144,84 € 136,20 € 131,64 €

 

Mindestbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage KV 551,10 € 6.613,20 €
Beitagsgrundlage PV 551,10 € 6.613,20 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 37,47 € 449,70 €
Pensionsversicherung 20,00% 110,22 € 1.322,64 €
Gesamtbeiträge mindest 147,69 € 1.772,34 €

 

Höchstbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage 8.085,00 € 97.020,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 549,78 € 6.597,36 €
Pensionsversicherung 20,00% 1.617,00 € 19.404,00 €
Gesamtbeiträge höchst 2.166,78 € 26.001,36 €

 

Krankenversicherung: Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 551,10 gilt auch als fixe Beitragsgrundlage (keine Nachbemessung) für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung.
Die Beiträge sind jeweils quartalsweise zu bezahlen. Das erste Quartal ist per Ende Februar fällig.


Dienstnehmer

Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage:

  2026 2025 2024 2023
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 551,10 € 551,10 € 518,44 € 500,91 €
eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze für DG: 826,65 € 826,65 € 777,66 € 751,37 €
         
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 6.930,00 € 6.450,00 € 6.060,00 € 5.850,00 €
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich: 13.860,00 € 12.900,00 € 12.120,00 € 11.700,00 €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich: 97.020,00 € 90.300,00 € 84.840,00 € 81.900,00 €

Angestellte ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 20,98% 20,98% 21,03%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,07% 18,07% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,07% 17,07% 17,12%

Arbeiter ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 20,98% 20,98% 21,03%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,07% 18,07% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,07% 17,07% 17,12%

Freier Dienstnehmer ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil: 17,57% 17,57% 17,57% 17,62%

Angestellte, Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil: 1,10% 1,10% 1,10% 1,10%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
Dienstgeberabgabe*: 19,40% 19,40% 19,40% 16,40%
Dienstnehmeranteil: 0% 0% 0% 0%
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV) p.m.: 83,49 € 77,81 € 73,20 € 70,72 €

 

* bei Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze

Steuertermine 2026

[Januar 2026]
Steuer- und Abgabetermine 2026 nach Monaten

Jänner

15.1.

USt für November 2025
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2025

Ab 1.1.

Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht

Bis 15.1.

Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2025 für geringfügig Beschäftigte

Februar

16.2.

USt für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel

28.2.

Pflichtversicherung SVS

Bis 1.2.

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2025 (E18) in Papierform

Bis 15.2.

Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs (Zurechnung zu 2025)

Bis 15.2.

Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2025 (pro Registrierkasse)

28.2.

Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA

28.2.

Meldung der Aufzeichnungen betreffend Schwerarbeitszeiten

28.2.

Meldepflicht von Zahlungen gem. §109a/§109b EStG aus dem Vorjahr (elektronisch an das Finanzamt)

März

16.3.

USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar

31.3.

Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2025 bei Stadtkasse/Gemeinde

April

15.4.

USt für Februar
Lohnabgaben für März

30.4.

Abgabe der Steuererklärungen 2025 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gem. §188 BAO

Mai

15.5.

USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel

31.5.

Pflichtversicherung SVS

Juni

15.6.

USt für April
Lohnabgaben für Mai

30.6.

Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2025 (ESt/USt/KöSt) über FinanzOnline

30.6.

Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2025 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)

Juli

15.7.

USt für Mai
Lohnabgaben für Juni

August

17.8.

USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel; KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel

31.8.

Pflichtversicherung SVS

September

15.9.

USt für Juli
Lohnabgaben für August

Bis 30.9.

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2026 (ESt/KöSt)

Bis 30.9.

Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2025 (L 1) in Papierform oder via FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge; sonst 30.6. (via FinanzOnline)

Bis 30.9.

Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften

Bis 30.9.

Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2025

Oktober

15.10.

USt für August
Lohnabgaben für September

Ab 1.10.

Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2025

Bis 31.10.

Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

November

16.11.

USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel

30.11.

Pflichtversicherung SVS

Dezember

15.12.

USt für Oktober
Lohnabgaben für November

Bis 31.12.

Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich/jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Bis 31.12.

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

31.12.

Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (CbCR) (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Bild: © Adobe Stock - Pakin

Sozialversicherungswerte 2026

[Oktober 2025]

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,073 betragen die Sozialversicherungswerte für 2026 voraussichtlich (in €):

Sozialversicherungswerte 2026 im Vergleich zu 2025 (Angaben in Euro)
 

2026

2025

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

551,10

551,10

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich

826,65

826,65

Höchstbeitragsgrundlage täglich

231,00

215,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)

6.930,00

6.450,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)

13.860,00

12.900,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

8.085,00

7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

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Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2026

[September 2025]

Hinweis: Dieser Artikel wurde nach Veröffentlichung der Inflationsanpassungsverordung 2026 aktualisiert und enthält nun die fixierten Tarifstufen für 2026.

Durch die Abschaffung der "kalten Progression" wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden. Das verbleibende Drittel wird aufgrund der Budgetsanierung derzeit ausgelassen. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.

Durch die automatische Inflationsanpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2026.

Einkommensteuer-Tarifgrenzen ab 2026: Einkommen und Grenzsteuersatz

Einkommen (in €)

Grenzsteuersatz

Über

Bis

0

13.539

0 %

13.539

21.992

20 %

21.992

36.458

30 %

36.458

70.365

40 %

70.365

104.859

48 %

104.859

1.000.000

50 %

Über

1.000.000

55 %

Grundlage für die Tarifänderung ist die rollierende Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % beträgt. 2/3 davon ergeben eine Anhebung von 1,733 %.

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Verschiedene Facetten bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

[Juli 2025]

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung - in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit auseinandersetzen. Anhand einer unlängst ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke für Steuerpflichtige im Rahmen der (erhofften) Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.

Grundvoraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind kumuliert Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belastung als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. In Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine solche anzunehmen, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Das BFG hatte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Auffällig war dabei, dass vom Steuerpflichtigen für die Geltendmachung lediglich ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vorgelegt worden war. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass bei dem Umbau einer Toilette (gleichermaßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens) lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Die Kosten für eine normale Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können hingegen nicht abgezogen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außergewöhnliche) Belastung typischerweise nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht wird) ziehen hingegen üblicherweise keine außergewöhnliche Belastung nach sich.

Hinsichtlich "Beweislast" ist schließlich für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung zu beachten (gemäß VwGH-Rechtsprechung), dass es an dem Steuerpflichtigen liegt, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden (auch keine Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Aufwendungen waren.

Für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Vorliegen einer Behinderung sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können. Grundsätzlich allerdings nur insoweit sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.

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