Gastronomie-Info
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Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
[Oktober 2025]Im September (siehe Beitrag zur Trinkgeldregelung) haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.
Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.
Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.
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Trinkgeldregelung - Neuerungen in der Sozialversicherung
[September 2025]Neben der in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutierten steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern - Trinkgelder sind und bleiben weiterhin steuerfrei (Klarstellungen sind geplant) - ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen. Ein Ende Juli eingebrachter Ministerialentwurf sieht hierbei Vereinfachungen vor. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Trinkgelder sind in der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Wie bereits in der Vergangenheit können im Sinne der Verwaltungsvereinfachung Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt und für die Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung herangezogen werden. Neu ist nunmehr eine bundesweite Vereinheitlichung für einzelne Erwerbszweige - die Pauschalbeträge sollen überdies schrittweise angehoben werden. Betroffen sind Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten sowie jene, die innerbetrieblich an Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).
Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen.
Für den Hotel- und Gastgewerbebereich, in dem Trinkgelder eine besonders bedeutende Rolle für die Mitarbeiter spielen, ist nachfolgende Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales (in der Sozialversicherung) vorgesehen.
| Jahr | Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso |
|---|---|---|
| 2026 | 65 € | 45 € |
| 2027 | 85 € | 45 € |
| 2028 | 100 € | 50 € |
Eine dazu passende arbeitsrechtliche Änderung sieht mehr Transparenz vor, indem Arbeitnehmer, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Auf Anfrage sollen Arbeitnehmer auch Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder erhalten, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.
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Signaturkarte bei Registrierkassen muss möglicherweise getauscht werden
[Juni 2025]Eine Sicherheitslücke ("EUCLeak") und die damit zusammenhängende mangelnde Verlängerung der Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 können einen Tausch der Signaturkarte in der Registrierkasse notwendig machen. Von der Umstellung können also Registrierkassen betroffen sein, die mit einer physischen Signaturkarte als Signaturerstellungseinheit (z.B. mittels USB-Stick) ausgestattet sind und die Smartcard ACOS-ID 2.1 verwenden. Hingegen sind Registrierkassen, die als Signaturerstellungseinheit eine Online- oder HSM-Lösung verwenden, nicht davon betroffen. Ebenso wenig von einem Tausch betroffen sind cloudbasierte Kassensysteme (da diese Online-Zertifikate verwenden) wie sie bei einer Tablet-Kassa oder mobile/App-Kassa üblicherweise vorkommen. Werden eine PC-Kassa, eine POS-Kassa oder eine Typ-2d Kassa verwendet, so kann der Kartentausch notwendig sein, sofern die Kassa mit einer Smartcard ACOS-ID 2.1 als Signaturerstellungseinheit ausgestattet ist. Betroffen sind also insbesondere ab Juni 2022 im A-Trust Webshop gekaufte Signaturkarten - diese sind Smartcards des Typs ACOS-ID 2.1. Der Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Aktivierung der Registrierkasse ist hingegen nicht relevant.
Betroffene Steuerpflichtige müssten grundsätzlich einen Kartentausch vor dem 7. Juni 2025 durchführen, da die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben für Registrierkassen entsprechen. Technisch betrachtet ist mit dem Tausch und dem Umstieg auf eine neue Signaturkarte die Außerbetriebnahme der alten Signaturkarte verbunden wie auch die Registrierung und Inbetriebnahme der neuen Signaturkarte in FinanzOnline notwendig. Die Registrierkasse selbst muss jedoch nicht abgemeldet bzw. neu angemeldet werden. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Verfügbarkeit von Signaturkarten) dürfen jedoch in Abstimmung mit dem BMF die bisherigen Signaturkarten über die Gültigkeit des Zertifikats hinaus weiterverwendet werden. Der Tausch der betroffenen Signaturkarte (mit dem Chip ACOS-ID 2.1) sowie deren Implementierung in der Registrierkasse hat demnach bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.
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Steuerliche Vorhaben der neuen Bundesregierung
[April 2025]Ende Februar hat die neue Bundesregierung ihr Regierungsprogramm (2025-2029) präsentiert. Die steuerlichen Vorhaben und Ziele sind wie erwartet auch von Einsparungen gekennzeichnet - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen, Vereinfachungen und Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie geplant. Wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die entsprechende gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.
Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif - 1/3 wird ausgesetzt
Im Sinne des Ankämpfens gegen die kalte Progression ("stille Steuererhöhung") werden seit 2023 2/3 der Inflationsrate mittels Anpassung der Einkommensteuertarife ausgeglichen. 1/3 der Inflationsrate soll nun ausgesetzt werden. Offen ist, was mit dem dritten Drittel, das grundsätzlich für diskretionäre Maßnahmen reserviert ist, passieren soll.
Ausdehnung der Pauschalierungsmöglichkeiten
Bei der Basispauschalierung sollen ab 2025 die Umsatzgrenze auf 320.000 € und beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Eine weitere Steigerung soll ab 2026 erfolgen mittels einer Umsatzgrenze von 420.000 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 15 %. Ob auch Änderungen beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 6 % erfolgen werden und wie mit der geplanten Erhöhung der Vorsteuerpauschalierung verfahren wird, bleibt abzuwarten.
Anpassung der Luxustangente für PKWs
Die Angemessenheitsgrenze soll ab dem Jahr 2027 auf 55.000 € angehoben werden. Der Zielwert von 65.000 € als Angemessenheitsgrenze ist von der budgetären Entwicklung abhängig.
Erhöhung des Gewinnfreibetrags
Der Gewinnfreibetrag soll einheitlich auf 15 % angehoben werden - die maximale Höhe des Gewinnfreibetrags soll (von bisher 33.000 €) auf 55.000 € erhöht werden.
Verbesserungen bei den Abschreibungen
Neue Abschreibungsmöglichkeiten - unter Budgetvorbehalt - sollen geprüft werden, wobei auch bestehende Abschreibungsmöglichkeiten geändert werden können (in punkto Höhe bzw. Dauer/Schnelligkeit).
Betriebsübergaben leichter gemacht
Entsprechend dem Regierungsprogramm soll der Veräußerungsfreibetrag auf 45.000 € angehoben werden (von bisher 7.300 €). Der begünstigende Hälftesteuersatz für außerordentliche Einkünfte soll in Zukunft ohne Einstellung der Erwerbstätigkeit ("Berufsverbot") möglich sein.
Verschärfungen bei Stiftungen
Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangssteueräquivalent werden auf 3,5 % erhöht und die Zwischensteuer auf 27,5 % angehoben, wodurch es zu einer deutlichen Einschränkung der steuerlichen Vorteile von Stiftungen kommt.
Streichung des Klimabonus und Teilkompensation für Pendler
Schon länger ist bekannt, dass der Klimabonus von der neuen Regierung abgeschafft wird. Für 2026 ist eine Teilkompensation für Pendler angedacht, die über das Pendlerpauschale erfolgen könnte. Im Gegenzug soll das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder auf 25 Cent reduziert werden.
Erhöhung der sonstigen Bezüge
Eine Erhöhung des Freibetrags in Höhe von 620 € für sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt) ist laut Regierungsprogramm angedacht.
Absenkung des Dienstgeberbeitrags
Die Senkung der Lohnnebenkosten ist immer ein heißes Thema und somit auch bei der neuen Bundesregierung auf der Agenda. Unter Budgetvorbehalt soll der Dienstgeberbeitrag von aktuell 3,7 % bis Mitte der Legislaturperiode stufenweise auf 0 % gesenkt werden.
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Eine Reform ist auch bei der Grunderwerbsteuer angedacht, auch mit dem Ziel, eine effektivere Besteuerung im Rahmen von Share Deals zu erreichen und somit Mehreinnahmen zu generieren (durch eine Erhöhung von vermögensbezogenen Verkehrssteuern). Auf der anderen Seite sollen beim ersten Eigentumserwerb sowohl die GrESt als auch staatliche Nebengebühren entfallen (wie bereits bei der Grundbucheintragungsgebühr für Ersterwerbe bis 500.000 €).
Valorisierung der Bundesgebühren
Die geplante Valorisierung der Bundesgebühren (zuletzt wurde diese 2011 durchgeführt) soll nachgeholt werden, woraus eine Erhöhung der Gebühren um über 40 % resultieren würde.
Vereinfachungen bei den Dokumentationspflichten und bei der Belegerteilungspflicht
Das neue Regierungsprogramm sieht Vereinfachungen bei der Registrierkasse und beim Wareneingangsbuch vor (mitunter auch eine Vereinfachung der "Kalte-Hände-Regelung"). Überdies soll die Belegerteilungspflicht bei Käufen bis 35 € entfallen. Dabei soll ein digitaler Beleg als Alternative zum gedruckten Beleg dienen - auf Kundenwunsch muss jedoch ein Papierbeleg ausgedruckt werden.
Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz
Wie auch an anderer Stelle in dieser Ausgabe erwähnt, wird die Bildungskarenz in ihrer jetzigen Form eingestellt. Ab 2026 soll jedoch eine Nachfolgeregelung in Kraft treten. Dieses neue Modell legt den Fokus auf geringqualifizierte Personen, erhöht die zu erreichenden ECTS und zielt auf eine stärkere Anwesenheitspflicht ab. Überdies soll die in der Vergangenheit beliebte Kombination aus Elternkarenz und nachfolgender Bildungskarenz nicht mehr möglich sein.
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Neue Finanzordnungswidrigkeit im Kampf gegen Scheinunternehmen und Scheinrechnungen
[April 2025]Die Finanz bekommt ein neues Werkzeug an die Hand, um besser gegen Scheinunternehmer oder Scheinrechnungen vorgehen zu können. Bislang bestand das Problem, dass schnelle und wirksame Aktionen gegen Scheinunternehmen schwer möglich waren. Durch die Einführung eines neuen Finanzordnungswidrigkeitstatbestands ist es der Finanzverwaltung nun möglich, gegen Scheinunternehmen oder Aussteller von Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen vorzugehen, da schon das Vorbereitungsstadium strafbar wird. Nunmehr wird das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen oder unrichtigen Belegen und das Verwenden derartiger Belege unter Strafe gestellt.
Konkret ist nun das Verfälschen eines bestehenden Belegs nach den neuen Regelungen strafbar. Verfälschen liegt vor, wenn ein existierender Beleg nachträglich unbefugt abgeändert wird, sodass der geänderte Inhalt den Anschein erweckt, vom ursprünglichen Aussteller zu stammen. Beispiel: ein Unternehmen erhält eine Rechnung über 5.000 € für Dienstleistungen. Ein Mitarbeiter ändert den Betrag auf 50.000 € und reicht die geänderte Rechnung ein, um höhere Ausgaben geltend zu machen.
Nun ist aber nicht nur das Verfälschen eines Belegs strafbar, auch das Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs führt zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. In diesem Fall wird ein Beleg neu erstellt, wobei der scheinbare und der tatsächliche Aussteller nicht identisch sind (falscher Beleg) oder der Beleg inhaltlich unrichtige Tatsachen widerspiegelt (unrichtiger Beleg). Beispiel: ein Unternehmer erstellt eine gefälschte Quittung für eine angebliche Zahlung an einen Lieferanten, die nie stattgefunden hat, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken.
Eine dritte strafbare Handlung ist es nun, derartige Belege, also verfälschte, falsche oder unrichtige Belege, zu verwenden. Dabei ist nicht nur das unmittelbare Verwenden strafbar, also das Aufnehmen derartiger Belege in die Bücher, sondern auch die Vermittlung solcher Belege. Beispiel: ein Vermittler übergibt eine gefälschte Rechnung an einen Geschäftspartner, der diese dann in seiner Buchhaltung verwendet, um die Ausgaben zu erhöhen und die Steuerlast zu senken. Selbst wenn die gefälschte Rechnung nicht in die Buchhaltung des Geschäftspartners aufgenommen wird, begeht der Vermittler eine Finanzordnungswidrigkeit.
All diese Handlungen sind strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er durch das Verfälschen oder unrichtige Ausstellen eines Belegs eine Abgabenverkürzung bewirken kann. Die neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 € bestraft.
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Änderungen durch das Einwegpfand
[März 2025]Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Bislang war es in der Umsatzsteuer so, dass das Pfand für solche Mehrweg-Verpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts teilte. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Käufer bekommt die Ware nur, wenn er neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlt. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Warenumschließung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.
Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich allerdings neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue sogenannte Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise Getränkeverbundkartons (Tetra Pak), Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff, Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z.B. Sirupe. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine Rücknahmeverpflichtung. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten. Das neue Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben und auch an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Für Händler und Konsumenten wird es also etwas Zeit brauchen, bis man sich an diese unterschiedliche Behandlung des Pfands gewöhnt hat, nicht zuletzt wird doch beispielsweise das Pfand auf ein Dosenbier anders behandelt als auf ein Flaschenbier.
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