Gastronomie-Info
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Kurz-Info: Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt
[Februar 2026]Ende Jänner wurde vom Ministerrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von 4,9 % (statt 10 %) gilt der Regierung folgend für eine Auswahl von Grundnahrungsmitteln, die von allen regelmäßig gekauft werden. Konkret sind das etwa Brot, frische Eier, Butter, Mehl, Speisesalz, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln, Gebäck, Paradeiser, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Knollensellerie, Kürbis, Spinat, Bohnen, Erbsen, Äpfel, Birnen, Zwetschken und Marillen. Neben Fleisch- und Wurstwaren aus budgetären Gründen fehlen etwa auch Erdbeeren und anderes Beerenobst auf der Liste.
Überdies sollen mittels Verschärfungen faire Preise gesichert werden (z.B. durch Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken) und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften reformiert werden. Im Energiebereich ist dem Ministerratsvortrag zur Inflationsbekämpfung und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts folgend ein Maßnahmenbündel geplant, um angemessene Spritpreise gewährleisten zu können. Überdies ist die Industriestromabsicherung von 2026 bis 2029 vorgesehen (um Planungssicherheit für Industrieunternehmen zu gewährleisten) und die Aufhebung des gesetzlichen Carbon-Capture-Storage-Verbots.
Bis Mitte der Regierungsperiode - abhängig von der konjunkturellen und budgetären Entwicklung - sollen die Lohnnebenkosten in einem ersten Schritt gesenkt werden. Danach soll eine stufenweise Entlastung ausschließlich im Rahmen des Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %) erfolgen.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.
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Steuertermine 2026
[Januar 2026]| Jänner | |
|---|---|
15.1. | USt für November 2025 |
Ab 1.1. | Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht |
Bis 15.1. | Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2025 für geringfügig Beschäftigte |
| Februar | |
16.2. | USt für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal |
28.2. | Pflichtversicherung SVS |
Bis 1.2. | Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2025 (E18) in Papierform |
Bis 15.2. | Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs (Zurechnung zu 2025) |
Bis 15.2. | Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2025 (pro Registrierkasse) |
28.2. | Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA |
28.2. | Meldung der Aufzeichnungen betreffend Schwerarbeitszeiten |
28.2. | Meldepflicht von Zahlungen gem. §109a/§109b EStG aus dem Vorjahr (elektronisch an das Finanzamt) |
| März | |
16.3. | USt für Jänner |
31.3. | Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2025 bei Stadtkasse/Gemeinde |
| April | |
15.4. | USt für Februar |
30.4. | Abgabe der Steuererklärungen 2025 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gem. §188 BAO |
| Mai | |
15.5. | USt für März bzw. 1. Quartal |
31.5. | Pflichtversicherung SVS |
| Juni | |
15.6. | USt für April |
30.6. | Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2025 (ESt/USt/KöSt) über FinanzOnline |
30.6. | Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2025 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien) |
| Juli | |
15.7. | USt für Mai |
| August | |
17.8. | USt für Juni bzw. 2. Quartal |
31.8. | Pflichtversicherung SVS |
| September | |
15.9. | USt für Juli |
Bis 30.9. | Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2026 (ESt/KöSt) |
Bis 30.9. | Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2025 (L 1) in Papierform oder via FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge; sonst 30.6. (via FinanzOnline) |
Bis 30.9. | Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften |
Bis 30.9. | Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2025 |
| Oktober | |
15.10. | USt für August |
Ab 1.10. | Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2025 |
Bis 31.10. | Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides |
| November | |
16.11. | USt für September bzw. 3. Quartal |
30.11. | Pflichtversicherung SVS |
| Dezember | |
15.12. | USt für Oktober |
Bis 31.12. | Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich/jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte |
Bis 31.12. | Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab |
31.12. | Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (CbCR) (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft |
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Beschlossenes AbgÄG 2025 bringt Ausnahmen bei der Belegerteilungspflicht
[Januar 2026]Kurz vor Weihnachten 2025 ist das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Quasi in letzter Sekunde wurden noch Abänderungsanträge mitberücksichtigt, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.
Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht
Ab 1.1.2026 wird die Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien, auf Ski- und Almhütten wie auch in Buschenschanken gelten, von 30.000 € auf 45.000 € erhöht.
Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege
Klarstellend besteht die Erleichterung für Unternehmer darin, dass es ausreicht, den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden zu übermitteln (z.B. mittels E-Mail oder App) oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein QR-Code gescannt werden kann oder ein Download-Link in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezahlung (sowohl zeitlich als auch örtlich) vorliegt. Selbstverständlich muss auf Verlangen des Kunden bzw. der Organe der Abgabenbehörde ein ausgedruckter Beleg ausgehändigt werden.
Einführung einer temporären Beleglotterie
Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 ist angedacht (Details sollen im Verordnungswege festgelegt werden), eine Beleglotterie einzuführen, welche einen Anreiz bieten soll, physische und elektronische Belege als Käufer/Leistungsempfänger entgegenzunehmen. Dies würde wiederum dazu beitragen, dass alle Barumsätze in der Registrierkasse erfasst werden, da der Kunde auf die Aushändigung des Belegs bestehen würde, um teilnehmen zu können. Im Rahmen der Beleglotterie sollen monatlich 100 Gewinne à 2.500 € verlost werden, ergänzt durch mögliche Bonusziehungen mit zwei Gewinnen von jeweils 250.000 €. Die Gewinne der Beleglotterie sind von allen Abgaben befreit - teilnahmeberechtigt sind nur Belege, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen.
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Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen
[Januar 2026]Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Jahresbelege müssen zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2025 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2026 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der "BMF Belegcheck App" vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Schließlich ist zu beachten, dass das Versäumen der Frist (15. Februar 2026) eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen kann.
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Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
[Oktober 2025]Im September (siehe Beitrag zur Trinkgeldregelung) haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.
Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich.
Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass dem Arbeitnehmer das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden. Leitet der Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmer weiter, so stellen diese beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen dar.
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Trinkgeldregelung - Neuerungen in der Sozialversicherung
[September 2025]Neben der in der Öffentlichkeit regelmäßig diskutierten steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern - Trinkgelder sind und bleiben weiterhin steuerfrei (Klarstellungen sind geplant) - ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen. Ein Ende Juli eingebrachter Ministerialentwurf sieht hierbei Vereinfachungen vor. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Trinkgelder sind in der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Beitragsbemessung grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen. Wie bereits in der Vergangenheit können im Sinne der Verwaltungsvereinfachung Pauschalbeträge für Trinkgelder festgelegt und für die Bemessung der Beiträge in der Sozialversicherung herangezogen werden. Neu ist nunmehr eine bundesweite Vereinheitlichung für einzelne Erwerbszweige - die Pauschalbeträge sollen überdies schrittweise angehoben werden. Betroffen sind Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgelder erhalten sowie jene, die innerbetrieblich an Trinkgeldern beteiligt sind, etwa durch Tronc-Systeme. Die Trinkgeldpauschalierung betrifft hingegen nicht Dienstnehmer in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld gegeben wird (z.B. in Altersheimen).
Die künftig festgesetzten Pauschalbeträge sind Maximalbeträge, weshalb keine nachträglichen Beitragsvorschreibungen in der Sozialversicherung anfallen können, sofern die tatsächliche Trinkgeldsumme höher ausfällt. Umgekehrt können die tatsächlich angefallenen Trinkgelder als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sofern sie nachweislich unter dem Pauschalbetrag liegen.
Für den Hotel- und Gastgewerbebereich, in dem Trinkgelder eine besonders bedeutende Rolle für die Mitarbeiter spielen, ist nachfolgende Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales (in der Sozialversicherung) vorgesehen.
| Jahr | Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso |
|---|---|---|
| 2026 | 65 € | 45 € |
| 2027 | 85 € | 45 € |
| 2028 | 100 € | 50 € |
Eine dazu passende arbeitsrechtliche Änderung sieht mehr Transparenz vor, indem Arbeitnehmer, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel zu informieren sind. Auf Anfrage sollen Arbeitnehmer auch Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder erhalten, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Abend oder zeitnah verteilt werden.
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