Artikel zum Thema: § 11a EStG
Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes
Im Rahmen der 2008 in D in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform wurde der KSt-Satz von 25% auf 15% gesenkt. Durch Änderungen bei der Gewerbesteuer kommt es allerdings nur zu einer Entlastung von rund 8 bis 9,5%-Punkten. Zwar wird die für die Berechnung der Gewerbesteuer notwendige Steuermesszahl von 5% auf 3,5% gesenkt, jedoch verliert die Gewerbesteuer ihre Abzugsfähigkeit bei Berechnung der Gewerbesteuer selbst sowie bei Berechnung der KSt. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich außerdem - 100.000 EUR Freibetrag sind zu berücksichtigen - um 25% bestimmter direkter und indirekter Zinsanteile (diese Betriebsausgaben wirken nur zu 75%). Für exakte Folgen auf die Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften ist noch der in der jeweiligen Gemeinde unterschiedlich hohe Gewerbesteuerhebesatz zu berücksichtigen. Trotz Senkung des KSt-Satzes bleibt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung und des Solidaritätszuschlags Ö mit einer KSt von 25% im Regelfall attraktiver.
Ausgeschüttete Gewinne im Privatvermögen
Einkommensteuerpflichtige Anteilseigner unterwerfen die ausgeschütteten Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50% dem progressiven Einkommensteuertarif. Mit der Beteiligung zusammenhängende Kosten mindern zur Hälfte die Bemessungsgrundlage. In Ö unterliegen ausgeschüttete Gewinne der KESt (25%) bzw. dem halben Durchschnittsteuersatz. Ab 1.1.2009 soll auch in D eine der KESt vergleichbare 25%ige Abgeltungsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) eingeführt werden - mit den ausgeschütteten Gewinnen zusammenhängende Werbungskosten sind dann nicht mehr abzugsfähig. Die Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen wird folglich zukünftig in D regelmäßig höher als in Ö sein.
Weitere Reformbestandteile
- Einführung der „begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne“ für Personengesellschaften (ähnlich § 11a öEStG). Der begünstigte Steuersatz beträgt 28,25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
- Kleine und mittlere Personenunternehmen dürfen unabhängig von der Rechtsform 40% der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter als Investitionsabzug sofort steuermindernd geltend machen (zeitliche Vorverlagerung der AfA).
- Abschaffung der degressiven AfA (nur lineare AfA zulässig).
- Beschränkung des Schuldzinsensabzugs durch die „Zinsschranke“ (Freigrenze des Zinsschuldenüberhangs iHv. € 1 Mio).
- Sofortabzugsgebot als GWG bei Unterschreiten von € 150 (vorher € 410). Einführung eines jährlichen Sammelpostens für Wirtschaftsgüter zwischen € 150 und € 1.000 (Abschreibung über 5 Jahre).
- Verschärfende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Mantelkauf.
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