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Sommerjob - Geld verdienen, aber bitte ohne Ärger mit Finanz, Sozialversicherung und Familienbeihilfe
[Mai 2026]Ferialjobs sind vor allem in den Sommermonaten sehr gefragt - umso wichtiger ist es, rechtzeitig mit der Suche nach einer passenden Stelle zu beginnen. Schließlich sollen sowohl ein attraktiver Zuverdienst als auch wertvolle Praxiserfahrung gesichert sein. Ebenso bedeutsam ist jedoch, sich rechtzeitig mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie möglichen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, um im Nachhinein unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung von Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre in die Vergangenheit gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrags bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2026) von 13.539 € bzw. von 14.769 €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 € übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € mitzubedenken - die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 € überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 € im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 € (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Allerdings hat die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 € monatlich (Geringfügigkeitsgrenze für 2026), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (das "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz" ist zu beachten). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
Bild: © Adobe Stock - U. J. Alexander
Mehr Steuertransparenz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz
[Mai 2026]Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) in Kraft getreten. Die Umsetzung von DAC 8 in Österreich sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. über damit zusammenhängende Transaktionen vor, wodurch die Steuertransparenz erhöht und die Steuerhinterziehung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden soll.
Der Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern - neben den EU-Mitgliedern haben sich auch einige Drittstaaten (die USA ab 2029) zur Teilnahme verpflichtet - ist dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (durch das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz) ähnlich. Anbieter von Kryptodienstleistungen wie Kryptobörsen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfassende Identifikation ihrer Kunden vornehmen und jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung melden. Der Begriff der Kryptodienstleistungen ist dabei weitreichend und umfasst z.B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. In Österreich betrifft die Meldepflicht Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche nach der "Markets in Crypto-Assets Regulation"-Verordnung (MiCAR-VO) zugelassen sind, und jene, die außerhalb der MiCAR-VO Kryptodienstleistungen anbieten.
Die zu meldenden Daten umfassen bei der meldepflichtigen Person Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) wie auch Informationen zum meldenden Anbieter - hierbei sind es Name, Adresse, Steuernummer, individuelle Identifikationsnummer und (sofern vorhanden) LEI (Legal Entity Identifier). Pro meldepflichtigem Kryptowert werden folgende transaktionsbezogene Informationen übermittelt:
- der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen bei Erwerb oder Veräußerung gegen eine staatliche Währung;
- der aggregierte beizulegende Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten sowie die Zahl der Transaktionen bei einem Tausch gegen andere Kryptowährungen, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch den meldepflichtigen Nutzer;
- der aggregierte beizulegende Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen).
Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr und die Meldung hat elektronisch jeweils bis 31. Juli des Folgejahres an das BMF zu erfolgen. Somit muss die Meldung betreffend das Jahr 2026 bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgen.
Die Änderungen durch das Krypto-Meldepflichtgesetz führen zu deutlich besseren Informationsgrundlagen der Behörden - das österreichische Finanzamt hat künftig Informationen zu Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten im Ausland von in Österreich Steuerpflichtigen. Somit werden Kryptotransaktionen für das Finanzamt transparenter und leichter nachvollziehbar, sodass auch Abweichungen zwischen den von den (ausländischen) Behörden gemeldeten Daten und den in den Steuererklärungen deklarierten Einkünften leichter zu erkennen sind.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kryptowährungen bei ausländischen Wallet-Anbietern gehalten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen gehandelt werden, da dann die Einkünfte aus den Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung in Österreich deklariert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich deutlich bequemer, da der Anbieter die Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gem. § 27b EStG einbehalten und für den Anleger an das Finanzamt abführen muss. Gewinne aus dem Verkauf von bis 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben übrigens bei einer Behaltedauer von über einem Jahr auch weiterhin steuerfrei ("Krypto-Altvermögen").
Sofern in der Vergangenheit Einkünfte aus im Ausland gehaltenen Kryptowährungen steuerlich nicht oder nicht vollständig erklärt worden sind, sollte das Jahr 2026 noch dazu genutzt werden, die Vergangenheit zu korrigieren - gegebenenfalls in Form einer freiwilligen Offenlegung bzw. Selbstanzeige, um negative finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Bild: © Adobe Stock - Robert Leßmann
Feiertagsarbeit und Überstunden werden steuerlich entlastet - Änderungen bei der Schmutzzulage
[Mai 2026]Bereits Anfang des Jahres ist die geplante Neuregelung der Steuerbegünstigung von Überstunden und von Feiertagsarbeit beschlossen worden. Konkret betrifft dies folgende Punkte:
- Die Steuerfreiheit des (gesamten) Feiertags(arbeits)entgelts bis zu 400 € monatlich wurde ausdrücklich gesetzlich verankert (§ 68 Abs. 1 EStG). Bislang konnten nur diesbezügliche Zuschläge steuerbegünstigt abgerechnet werden.
- Bei der begünstigten Besteuerung von Überstunden bleibt es für das Jahr 2026 bei der Steuerfreistellung von bis zu 15 Überstunden pro Monat mit einer maximalen Steuerersparnis von 170 € pro Monat. Ab 2027 sinkt die Steuerfreistellung auf 10 Überstunden pro Monat (maximale Steuerersparnis von 120 € pro Monat).
- Die Möglichkeit, sogenannte "phantom shares" (virtuelle Anteile) in echte Start-up Mitarbeiterbeteiligungen steuerneutral umzuwandeln, wird um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert.
Die dargestellten Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026. Arbeitgeber müssen spätestens bis zum 31. Mai 2026 eine entsprechende Aufrollung der Lohnabrechnungen durchführen.
Beim Thema Schmutzzulage ist es durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 zu Änderungen gekommen. Zentraler Punkt dabei sind nachfolgende monatliche Schätzwerte für Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Reinigung des Körpers und der Arbeitskleidung erwachsen, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.
| Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung | 10 € |
|---|---|
| Sachmehraufwand für Körperpflege | 20 € |
| Zeitmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung | 60 € |
| Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers | 60 € |
Schmutzzulagen, welche vom Arbeitgeber gewährt werden und diese Schätzwerte um nicht mehr als 1/3 übersteigen (Toleranzregelung), können steuerfrei behandelt werden. Hingegen kann eine Schmutzzulage zur Steuerpflicht für den Arbeitnehmer führen (die Höhe der Schmutzzulage wird als nicht angemessen angesehen und der übersteigende Beitrag wird abgabenpflichtig), wenn z.B. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung des Arbeitnehmers reinigt und somit der tatsächliche Mehraufwand des Arbeitnehmers geringer ist.
Alternativ zu den Schätzwerten können - entsprechender Nachweis vorausgesetzt - die tatsächlich abweichenden Kosten steuerlich angesetzt werden, wenn etwa Kosten der Fremdreinigung der Arbeitskleidung oder tatsächliche Mehrkosten für Hygieneartikel angefallen sind.
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Kurz-Info: Ausweitung der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG
[Mai 2026]Die Mitteilungspflicht (Meldepflicht) gem. § 109a EStG hat jedes Jahr elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen und verpflichtet zur Mitteilung bestimmter Daten von natürlichen Personen, wenn diese im Vorjahr außerhalb eines Dienstverhältnisses bestimmte Leistungen erbracht haben. Dies umfasst etwa Leistungen als Aufsichtsratsmitglied, als Stiftungsvorstand, oder als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender.
Ab dem Jahr 2026 besteht die Meldepflicht auch für Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren i.S.d. § 99a EStG begründen. Darunter fallen üblicherweise Vergütungen für die Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Solche im Jahr 2026 erbrachte Leistungen i.Z.m. Lizenzgebühren müssen erstmals Ende Februar 2027 gemeldet werden. Bei Lizenzgebühren gibt es keine von der Höhe des Entgelts abhängige Ausnahme, welche von der Mitteilungspflicht befreit.
Bild: © Adobe Stock - magele-picture
Änderungen in der Rechnungslegung und Offenlegung durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
[April 2026]Nach jahrelangem Warten ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) am 19.2.2026 in Kraft getreten. Diskutiert wurde das NaBeG lange, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die zu massiven Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung führt. Aber auch in Sachen Rechnungslegung und Offenlegung bringt das NaBeG einige Änderungen bzw. Verschärfungen.
Gleich vorweg: Einige im Begutachtungsentwurf noch enthaltene Änderungen, die auch durch die Medien gegangen sind, sind im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten. Die angedachte Verpflichtung für Holding-GmbHs zur Ermittlung der Größenklasse auf Basis konsolidierter Schwellenwerte kommt nicht und bleibt weiterhin nur auf Aktiengesellschaften beschränkt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen weiterhin keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss der Holding-GmbH gegeben ist, auch wenn darunter maßgebliche Tochtergesellschaften hängen. Auch die Erhöhung der Zwangsstrafen für die nicht zeitgerechte Offenlegung von Jahresabschlüssen, die einen Strafrahmen von bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse bei wiederholten Verfehlungen zur Folge gehabt hätte, ist nicht gekommen. Wohl wurden aber die Straftatbestände im Bereich der sonstigen Offenlegungsverstöße umgesetzt.
In der Rechnungslegung wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, das Disagio abgeschafft und durch die in der internationalen Rechnungslegung bereits etablierte Effektivzinsmethode ersetzt. Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital stehen (beispielsweise Kreditprovisionen, Disagio, einmalige Gebühren etc.), sind über die Laufzeit aufwandswirksam zu verteilen. Unwesentliche Beträge können sofort als Aufwand erfasst werden. Dies führt auch zu einer Angleichung der unternehmensrechtlichen an die steuerliche Vorgehensweise, nach welcher Geldbeschaffungskosten bisher schon zu verteilen waren. Ein aus Vorperioden bereits aktiviertes Disagio darf weitergeführt werden.
Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen haben, müssen im Lagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen (z.B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, Beschäftigte, Kundenbeziehungen etc.) anführen. Vorerst beschränkt sich diese Verpflichtung auf börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
Entfall des Unterschriftenerfordernisses: Weiterhin gilt, dass Unternehmer das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses zu dokumentieren haben. Diese Dokumentation kann weiterhin mit Unterschrift erfolgen. Die Unterschrift muss aber nicht zwangsläufig auf dem Jahresabschluss angebracht werden, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt wird, dass der aufgestellte Jahresabschluss nicht verändert werden kann. Dies kann beispielsweise mittels Generierung eines Codes ("Hashwert") erfolgen, welcher sicherstellt, dass die elektronische Version der Unterlagen nur mehr durch Ausgabe eines anderen Codes verändert werden kann, und dieser Code unterschrieben wird. Ob diese Vorgehensweise sich in der Praxis dann auch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
In Bezug auf die Offenlegungsverpflichtungen kommt es zu folgenden Änderungen:
- Anzugeben ist bei der Offenlegung, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht,
- ob ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist,
- ob ein konsolidierter Corporate-Governance-Bericht aufzustellen war oder
- ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.
Für Einreichungen ab dem 1.7.2026 ist von den gesetzlichen Vertretern auch anzugeben, in welche Größenklasse die Gesellschaft im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr kapitalmarktorientiert oder eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse war.
Verstöße unterliegen verschärften Sanktionsbestimmungen. Diesbezüglich gibt es folgende neue Tatbestände:
- Verstöße gegen die Aufstellung der Nachberichtserstattung,
- Verstöße gegen Angaben zum Verzicht auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
- Verstöße gegen die Angaben zur Beteiligungsaufstellung im Konzernabschluss,
- Verstöße gegen die Angaben zur Selbsteinordnung zum Jahres- bzw. Konzernabschluss.
Die Strafbeträge belaufen sich bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auf bis zu 7.000 € und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf bis zu 3.600 €. Im Falle einer wiederholten Säumnis kann sich der Strafrahmen auf bis zu 20.000 € bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bzw. auf bis zu 50.000 € bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die Neuregelungen zu den Strafbestimmungen sind erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die einen Abschlussstichtag nach dem 31.3.2026 betreffen.
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Arbeiten in der Teilpension
[April 2026]Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeit reduziert wird und zugleich ein Teil der Pension bezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderen Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension - in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation - zu ermöglichen.
Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist die Reduktion der Arbeitszeit um zumindest 25 % und ein entsprechendes Antrittsalter in Abhängigkeit von der Art der Pension. Bei der Alterspension gilt dies für Frauen ab 61,5 (ansteigend) und für Männer ab 65; bei Schwerarbeitspension ab 60 und bei Langzeitversichertenpension und bei Korridorpension ab 62 (bei letzterer jedoch aktuell ansteigend auf ab 63). Hingegen kann die Teilpension nicht in Anspruch genommen werden, wenn sowohl eine unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Die Teilpension sieht die folgenden drei Modelle vor - die entsprechende Arbeitszeitreduktion muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden:
- 25 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 25 bis 40 % reduziert - dafür bekommt man 25 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- 50 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 40,01 bis 60 % reduziert - dafür bekommt man 50 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- 75 % Teilpension: die Arbeitszeit wird um 60,01 bis 75 % reduziert - dafür bekommt man 75 % der Pensionsleistung (Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos) zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
Wesentlicher Vorteil der Teilpension ist, dass aufgrund beibehaltener Beschäftigung die spätere Pension erhöht werden kann, da weiterhin in die Pensionsversicherung eingezahlt wird - dabei bleibt das Nettoeinkommen während Teilpension und trotz Stundenreduktion üblicherweise vergleichsweise hoch. Die Teilpension kann auch nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, wodurch ein Teil des Pensionskontos weiterhin mit Beiträgen gespeist wird und somit nach Beendigung der Arbeitsleistung zu einem Zuschlag zur Pension führt.
Zu beachten ist, dass etwaige Zu- oder Abschläge von der Teilpension jenen gem. Pensionsreform entsprechen. Wird die Teilpension also vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kann es zu Kürzungen kommen - ein Zuschlag kann bei Bezug nach dem Regelpensionsalter erfolgen. Teilpension und Einkommen (aus der beibehaltenen Beschäftigung) werden lohnsteuerlich getrennt behandelt. Zu bedenken ist auch, dass nach erstmaligem Bezug der Teilpension kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus Teilpension und Altersteilzeit nicht möglich ist. Generell wurde der Zugang zur Altersteilzeit erschwert, indem die Dauer (schrittweise) auf maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters eingeschränkt wurde. Zuvor war der Bezug von Altersteilzeit für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vorgesehen.
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