Klienten-Info
Web Ausdruck - https://www.wt-pedevilla.at/
Änderungen bei der Mitarbeiterprämie durch das Budgetbegleitgesetz 2025
[Juli 2025]Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat aus Lohnsteuerperspektive eine neuerlich modifizierte Variante der Mitarbeiterprämie mit sich gebracht. Für das Jahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie von maximal 1.000 € lohnsteuerfrei ausbezahlt werden - die Mitarbeiterprämie ist jedoch sozialversicherungsbeitragspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine gewisse Vereinfachung verglichen mit der Mitarbeiterprämie für 2024 besteht darin, dass die Lohnsteuerfreiheit der Prämie nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden ist - es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Zu beachten ist überdies, dass der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie und einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung insgesamt pro Jahr 3.000 € nicht übersteigen darf. Wie es um die Mitarbeiterprämie in den Folgejahren bestellt ist, bleibt abzuwarten, da sie zumindest für das Jahr 2026 je nach budgetären Möglichkeiten gewährt werden soll.
Andere lohnsteuerliche Neuerungen - neben der schon zuletzt berichteten Erhöhung des Pendlereuros und der Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrags usw. - umfassen eine Novellierung der Reisegebührenvorschrift (durch ein zeitgleich beschlossenes Gesetzespaket). Ab 1.7.2027 beträgt das amtliche Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent. Dies ist insoweit bemerkenswert, als die Sätze für Kilometergeld ab 1.1.2025 erst auf 50 Cent (gemeinsam mit dem Kilometergeld für Pkw) angehoben worden waren.
Schließlich haben sich Änderungen im Bereich des ASVG sowie im Sozialrechtsbereich ergeben wie z.B. das "Einfrieren" der Geringfügigkeitsgrenze, die auch im Jahr 2026 551,1 € betragen wird. Ebenso gilt ein erhöhtes e-card Serviceentgelt von 25 € (anstelle der vorgesehenen 14,65 €), welches ab 2026 auch Pensionisten abgezogen bekommen. Stichwort Pensionen - hier ist es auch zu einer Verschärfung der Zugangsregelungen zur Korridorpension gekommen. Demnach ist grundsätzlich zukünftig eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher ab dem vollendeten 62. Lebensjahr) möglich, soweit 504 Versicherungsmonate (statt 480) vorliegen.
Bild: © Adobe Stock - Dontree
Verschiedene Facetten bei der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
[Juli 2025]Die steuerliche Geltendmachung von Kosten bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung - in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit auseinandersetzen. Anhand einer unlängst ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke für Steuerpflichtige im Rahmen der (erhofften) Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.
Grundvoraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind kumuliert Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belastung als außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. In Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine solche anzunehmen, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Das BFG hatte sich im konkreten Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können, sofern die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Auffällig war dabei, dass vom Steuerpflichtigen für die Geltendmachung lediglich ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vorgelegt worden war. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass bei dem Umbau einer Toilette (gleichermaßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens) lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Die Kosten für eine normale Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können hingegen nicht abgezogen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außergewöhnliche) Belastung typischerweise nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht wird) ziehen hingegen üblicherweise keine außergewöhnliche Belastung nach sich.
Hinsichtlich "Beweislast" ist schließlich für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung zu beachten (gemäß VwGH-Rechtsprechung), dass es an dem Steuerpflichtigen liegt, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden (auch keine Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Aufwendungen waren.
Für die steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen bei Vorliegen einer Behinderung sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können. Grundsätzlich allerdings nur insoweit sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.
Bild: © Adobe Stock - PhotographyByMK
Keine Umsatzsteuer beim Ausbildungskostenersatz
[Juli 2025]Es ist in der Arbeitswelt eine übliche Praxis, dass Arbeitgeber Ausbildungskosten von Mitarbeitern übernehmen. Dabei wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass den Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine mit Zeitablauf abnehmende (anteilige) Rückzahlungsverpflichtung trifft. Bisher ging die Finanzverwaltung dabei überwiegend davon aus, dass der Arbeitgeber durch die Ausbildung eine Leistung erbracht hat. Dementsprechend wurde ein Ausbildungskostenersatz als Leistungsaustausch gesehen und der Mitarbeiter musste bei Ausscheiden nicht nur die Ausbildungskosten ersetzen, sondern auch die anfallende Umsatzsteuer tragen. Die "zusätzliche" Umsatzsteuer war daher für den Mitarbeiter oft eine negative Überraschung und ein schmerzhafter Kostenfaktor, da keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestand.
Erfreulich ist, dass das BMF nun auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol klargestellt hat, dass Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung kein steuerpflichtiges Entgelt darstellen, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz sind. Es handelt sich also nicht um eine entgeltliche Leistung, sondern um eine Entschädigung für den Schaden des Arbeitgebers, der in der verlorenen Investition in die Ausbildung liegt. Folglich muss der Arbeitgeber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für den Arbeitnehmer reduziert sich im Kündigungsfall der Rückzahlungsbetrag. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Eine solche wird in aller Regel aber ohnehin Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers sein. Die Klarstellung durch das BMF beseitigt Unsicherheiten in der Praxis und führt nicht nur zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, sondern auch zu einer Ersparnis bei Arbeitnehmern im Falle der Leistung eines Ausbildungskostenersatzes.
Bild: © Adobe Stock - Alona
Keine vorweggenommenen Werbungskosten bei "ewiger Sanierung"
[Juli 2025]Kosten und Aufwendungen, welche schon vor der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden, können dennoch Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für das Vorliegen solcher vorweggenommenen Werbungskosten ist, dass Umstände gegeben sind, welche über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und deutlich nach außen in Erscheinung treten. Die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung muss aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Liegen solche Umstände zunächst vor, fallen sie aber später weg, so ist ab dem Wegfall auch kein Werbungskostenabzug mehr möglich.
Im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können den EStR folgend (Rz 4035) etwa Schuldzinsen für die Anschaffung des Baugrunds, öffentliche Abgaben vom Grundbesitz bis zur Fertigstellung des Gebäudes oder die AfA von der Bereitstellung zur Vermietung bis zur effektiven Vermietung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Demnach wird bei der Vermietung dienenden Gebäuden die AfA nicht erst ab der tatsächlichen Überlassung an den Mieter angesetzt, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes (da bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt).
Das BFG hatte sich (GZ RV/5100117/2023 vom 14.4.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine Liegenschaft erworben wurde und ein über den Kaufpreis hinausgehender Kredit aufgenommen wurde. Vor der geplanten Vermietung war noch eine umfassende Sanierung angedacht - konkret sollten zwei Wohnungen im Obergeschoss und Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss entstehen und anschließend vermietet werden. Nach anfänglichen kleinen Sanierungen in den ersten vier Jahren stoppte das Projekt jedoch aufgrund von Unstimmigkeiten mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks im Jahr 2015. Seitdem wurden keine nennenswerten Baumaßnahmen mehr durchgeführt und das Gebäude war ein Rohbau ohne Fenster und Türen, ohne Innenausbau und Installationen etc.
In der Steuererklärung wurden dennoch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurden (mangels Anerkennung als Einkunftsquelle). Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Prüfung, ob vorweggenommene Werbungskosten vorliegen, gedanklich der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist. Demnach kann aus einem Umbau bzw. einer Gebäudesanierung noch nicht zwingend der Entschluss abgeleitet werden, das Gebäude in Folge zu vermieten. Dieser auf die Vermietung des Objekts gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss jedoch klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten; das Erzielen von tatsächlichen Einnahmen ist hingegen keine Voraussetzung für die Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten. Mangels erkennbarer ernsthafter Vermietungsabsichten durch den Steuerpflichtigen - bedingt durch die "ewige Sanierung" des Gebäudes - lagen für das BFG keine vorweggenommenen Werbungskosten vor, sodass keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Bild: © Adobe Stock - DESIGN ARTS
Der VwGH zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen
[Juli 2025]Das Zufluss-Abfluss-Prinzip regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im österreichischen Einkommensteuerrecht. Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und rechtlich über sie verfügen kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Dieses Prinzip ist insbesondere für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung relevant, aber auch für die Geltendmachung von Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich, also z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder bei Vermietungseinkünften.
Vom Grundprinzip des Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch einige Ausnahmen wie insbesondere bei folgenden Sachverhalten:
- Verteilung von Vorauszahlungen: Vorauszahlungen müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlungen verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahrs geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind solche, die nicht nur einmal, sondern, mehrmals hintereinander (zumindest dreimal) anfallen. Unter dem Begriff "kurze Zeit" ist laut Einkommensteuerrichtlinien Rz 4631 eine Zeitspanne von bis zu 15 Tagen zu verstehen.
- Bei dem Zeitpunkt des Zuflusses von SVS-Beitragsgutschriften wird angenommen, dass die Verfügungsmacht über die Gutschrift bereits besteht, wenn die Gutschrift am Beitragskonto gebucht wird. Insofern ist die Auszahlung auf das Bankkonto nicht maßgeblich.
- Werden Vorauszahlungen für zu erwartende Nachzahlungen an GSVG-Pflichtbeiträgen geleistet, ist diese Vorauszahlung nur absetzbar, wenn diese sorgfältig geschätzt wurde (siehe EStR Rz 4623).
- Ist der Steuerpflichtige ein Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft und bezieht z.B. Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge von dieser Gesellschaft, gilt als Zuflusszeitpunkt der Fälligkeitstag der Forderungen, außer die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Hierbei kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (siehe Rz 4602 EStR).
Von der Finanzverwaltung wurde bisher die Meinung vertreten, dass Kreditkartenzahlungen erst mit der Abbuchung vom Bankkonto des Zahlers als Ausgabe abgesetzt werden können. Diese Rechtsansicht wurde nun vom VwGH (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025) inhaltlich bestätigt. Ein steuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Reisekosten mit der privaten Kreditkarte in einem Geschäftsjahr bezahlt und diese Kosten in diesem Geschäftsjahr geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe mangels Abflusses nicht an, da der Einzug vom Bankkonto erst im Folgejahr durchgeführt wurde. Der VwGH führte diesbezüglich aus, dass der Verlust der tatsächlichen Verfügungsmacht über den Geldbetrag beim Kreditkarteninhaber erst mit der Abbuchung vom Bankkonto eintritt. Bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs liegt die Abbuchung noch im Dispositionsbereich des Kreditkarteninhabers. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss vor.
Bild: © Adobe Stock - Prathankarnpap
Zinsen sinken weiter - Änderungen bei Stundungszinsen & Co
[Juli 2025]Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste, erneute Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,25 Prozentpunkte wurde im Juni 2025 auch der Basiszinssatz von 2,03 % auf 1,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Seit 11.6.2025 | Bisher | |
---|---|---|
Stundungszinsen | 6,03 % | 6,53 % |
Aussetzungszinsen | 3,53 % | 4,03 % |
Anspruchszinsen | 3,53 % | 4,03 % |
Beschwerdezinsen | 3,53 % | 4,03 % |
Umsatzsteuerzinsen | 3,53 % | 4,03 % |
Bild: © Adobe Stock - Sai