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Ferialjob gefunden - Vorsicht bei Steuern, Sozialversicherung und Familienbeihilfe
[Mai 2025]Da Ferialjobs insbesondere in den Sommermonaten beliebt sind, sollte man mit der Suche nach dem richtigen Job keinesfalls zu spät beginnen. Schließlich wollen ein entsprechender monetärer Zuverdienst wie auch das Sammeln von Praxiserfahrung sichergestellt sein. Ebenso ist es wichtig, sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten sowie etwaigen Auswirkungen auf die Familienbeihilfe auseinanderzusetzen, damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika im Rahmen der Ausbildung.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2025) von 13.308 € bzw. von 14.517 €, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Bruttoeinnahmen 55.000 € übersteigen und auch bereits im Vorjahr überstiegen haben. Bis dahin gilt die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer. Eher theoretisch ist noch der unionsweite Schwellenwert von 100.000 € mitzubedenken - die Umsätze in der EU dürfen jeweils weder im laufenden Kalenderjahr noch im Vorjahr den Schwellenwert von 100.000 € überschreiten, um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bis zu Umsätzen von 55.000 € im Veranlagungszeitraum (und wenn für den Veranlagungszeitraum keine Steuer entrichtet werden muss) muss auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden (ebenso wenig eine UVA).
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 17.212 € (brutto) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 551,10 € monatlich (Geringfügigkeitsgrenze), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).
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Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bei (kurzfristiger) Entsendung in die USA
[Mai 2025]Für die unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat, woraus regelmäßig das Besteuerungsrecht am Welteinkommen resultiert, sind mehrere Kriterien ausschlaggebend, welche dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) folgend nacheinander geprüft werden müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige mit ihrem Welteinkommen (in- und ausländische Einkünfte) nur in einem Staat steuerpflichtig sind und Doppelbesteuerung vermieden wird.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7103375/2024 vom 12.11.2024) mit einer Entsendung von Österreich in die USA auseinanderzusetzen, bei der nicht klar war, ob Österreich oder die USA das Besteuerungsrecht an dem im Zeitraum 2017 bis 2018 in den USA bezogenen Gehalt haben sollte. Hintergrund war eine von 1.2.2017 bis 31.1.2019 befristete Entsendung (die tatsächliche Rückkehr nach Österreich erfolgte im Dezember 2018) durch den österreichischen Arbeitgeber an ein (Konzern)Unternehmen in den USA, wobei der Arbeitnehmer zu diesem Zweck in die USA übersiedelte - mitsamt Ehefrau, den beiden Kindern und zwei Haustieren. Ursprünglich war die Entsendung für drei Jahre angedacht gewesen, mit der Option auf Verlängerung um zwei Jahre.
Erster Anhaltspunkt für die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat gem. DBA ist, ob der Steuerpflichtige dort über eine ständige Wohnstätte verfügt. Dies war sowohl in den USA als auch in Österreich der Fall gewesen. Eine ständige Wohnstätte in Österreich (bzw. das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes) ist selbst dann gegeben, wenn eine vollständig eingerichtete Wohnung während des Auslandsaufenthalts unbewohnt zurückgelassen und nicht vermietet wird. Für die Abklärung der steuerlichen Ansässigkeit muss folglich in einem nächsten Schritt jener Staat ermittelt werden, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Grundsätzlich ist dabei auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen, wobei den wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als den persönlichen Beziehungen. Zeitlich betrachtet ist bei der Ermittlung des Mittelpunkts der Lebensinteressen regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Auf die vorliegende Entsendung von Österreich in die USA bezogen spricht für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich das in Österreich als Nebenwohnsitz gemeldete Eigenheim, die durchgehende österreichische Sozialversicherungsnummer, Spendenzahlungen der Ehefrau in Österreich, Überweisungen auf ein österreichisches Bank- und Sparkonto, der Aufenthalt der engen Verwandten des Steuerpflichtigen in Österreich, der auch während der Entsendung aufrechte Dienstvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber und insbesondere der bereits bei Wegzug aus Österreich bestehende Plan, die Kinder nach der Rückkehr wieder in das österreichische Schulsystem zu integrieren. Außerdem ist zu bedenken, dass eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen lässt, wenn die Familie an den Arbeitsort ins Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.
Für die USA als Mittelpunkt der Lebensinteressen sprach hingegen, dass das Gehalt während der Entsendung in die USA auf ein Bankkonto in den USA überwiesen wurde und dass die Söhne eine Schule in den USA besuchten und in örtlichen Sportvereinen aktiv waren. Überdies hatte die Ehefrau des Steuerpflichtigen ihre Yoga-Ausbildung in den USA abgeschlossen und vor Ort unentgeltlich Yoga-Unterricht angeboten. Schließlich hatte sich die ganze Familie während des Entsendungszeitraums ausschließlich in den USA aufgehalten und dort auch die gesamte Freizeit und Urlaube verbracht.
Das BFG kam zum Ergebnis - auch unter Berücksichtigung einer zuvor ergangenen VwGH-Entscheidung - dass vor allem die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechen. Insbesondere wurde bereits vor Ende der Entsendung der Entschluss gefasst, wieder nach Österreich zurückzukehren, um den Kindern die problemlose Wiedereingliederung in das österreichische Schulsystem zu ermöglichen - tatsächlich erfolgte die Rückkehr nach Österreich schon nach 23 Monaten. Die engeren Bindungen zu Österreich schon während der Dauer des Auslandsaufenthalts zeigen sich auch darin, dass vor und während der Entsendung in Hinblick auf die schulische Weiterentwicklung der Kinder Kontakt zur Schule und zum österreichischen Bildungsministerium aufgenommen wurde. Laut Auffassung des BFG bestanden hingegen in den USA weder Mitgliedschaften in Vereinen noch mehr als nur üblicher Kontakt zu Arbeitskollegen, woraus ein Überwiegen der persönlichen Beziehungen zu den USA keinesfalls angenommen werden konnte. Somit waren die amerikanischen Einkünfte in Österreich unter Anrechnung der amerikanischen Steuer zu erfassen.
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Geringerer Privatanteil bei Nutzung eines beruflichen Notebooks laut VwGH grundsätzlich möglich
[Mai 2025]Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mehr als 60 % (im konkreten Fall sogar 95 %) der Kosten eines Notebooks samt Zubehör als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ausgangsfall war, dass eine nicht selbständig tätige Historikerin die Nutzung eines Notebooks für zu 95 % beruflich bzw. für Weiterbildungszwecke in ihrer Arbeitnehmerveranlagung angesetzt hatte und dies damit begründete, dass es sich um ein besonders leichtes Gerät handelte, welches sie wegen ihres Bandscheibenvorfalls vor allem für betriebliche Archivreisen benütze. Das Notebook sei nicht für längeres Arbeiten geeignet und für private Anwendungen unpraktisch, da es über keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor-Anschluss und auch keinen HDMI-Anschluss verfügt. Zudem habe sie für private Zwecke auch noch andere Computer mit einem größeren Monitor und einen "fix montierten Laptop" zuhause.
Der VwGH geht prinzipiell bei Wirtschaftsgütern des Haushalts und der privaten Lebensführung vom sogenannten Aufteilungsverbot aus, wonach eine Aufteilung nach Privatnutzung und betrieblicher Nutzung nicht möglich ist und somit die kompletten Ausgaben als privat zu beurteilen sind und steuerlich nicht verwertbar sind. Dies trifft auf Wirtschaftsgüter, wie insbesondere Fernseher, Digitalkameras und Tageszeitungen zu. PCs und damit auch Notebooks unterliegen jedoch nicht diesem Aufteilungsverbot. Der Privatanteil ist im Schätzungswege zu ermitteln, wobei die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 339) aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens von einer privaten Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers, von mindestens 40 % ausgehen. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Dem VwGH folgend hatte sich das BFG inhaltlich mit den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht auseinandergesetzt und stufte den beruflichen Anteil, wie das Finanzamt und wie auch in den LStR angeführt, mit 60 % ein, da auch weitere PCs im Haushalt die Möglichkeit einer privaten Nutzung dieses speziellen Notebooks prinzipiell nicht ausschließen. Es entspreche nämlich keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Laptop nicht auch für private Zwecke verwendet werde.
Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidung, dass den Nachweisen der Steuerpflichtigen zu wenig Bedeutung beigemessen wurde (das BFG habe diese gleichsam von vornherein als irrelevant beurteilt und sich nur auf die reine Möglichkeit der Privatnutzung des Notebooks konzentriert). Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitsmittel können nicht bereits dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn die Möglichkeit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche private Nutzung dieses Arbeitsmittels an.
Somit ist das Ausmaß der typischerweise beruflichen Nutzung von 60 % bei Notebooks "nicht in Stein gemeißelt", sondern es können auch 95 % der Kosten für das im konkreten Fall sehr leichte Notebook als Werbungskosten i.Z.m. der beruflichen Tätigkeit oder als Fortbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend muss die 95%ige berufliche Nutzung im fortgesetzten Verfahren von der Steuerpflichtigen zumindest glaubhaft gemacht werden, wobei das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch zu anderen Prozentsätzen der beruflichen Nutzung kommen kann.
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Kurz-Info zur Mietpreisbremse
[Mai 2025]Die im März 2025 neuerlich beschlossene Mietenbremse (Mietpreisbremse) führt dazu, dass Mieten in Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden und somit vorübergehend eingefroren werden. Ohne diesen Schritt wären Kategorie- und Richtwertmieten ab April um ca. 3 bis 4 % angestiegen. Eine neuerliche Valorisierung der Mieten soll wieder im Jahr 2026 erfolgen. Die erneute Mietpreisbremse ist insoweit bemerkenswert, als Ende 2023 eine Anhebung der Kategoriebeträge und Richtwerte mit 1. April 2025 in Aussicht gestellt worden war.
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