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Maßnahmen vor Jahresende 2025 – für Unternehmer
[November 2025]In der gerade wirtschaftlich herausfordernden Zeit sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal wieder zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag (nunmehr auch über FinanzOnline möglich). Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2025 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2025 erworben wurde).
Forschungsförderung - Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden. Dieser beträgt 50 € (zuvor 45 €) pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal 86.000 € pro Person.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 33.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne von 33.000 € bis 178.000 € auf 13 % reduziert und beträgt zwischen 178.000 € und 353.000 € 7 %, zwischen 353.000 € und 583.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 46.400 €.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.2025 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2025 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 max. 1.000 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ (nicht aber Investitionen in Elektrofahrzeuge), Firmenwerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Jedenfalls ausgeschlossen von der degressiven AfA sind Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben wurden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.
Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehengelassene Forderungen", die nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Erhöhten Investitionsfreibetrag ausnützen
Seit 2023 konnte für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Zur Ankurbelung der Konjunktur wurde für Investitionen vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 eine Erhöhung auf 20 % (bisher 10 %) bzw. für ökologische Investitionen auf 22 % (bisher 15 %) beschlossen. Der erhöhte Investitionsfreibetrag kann aliquot auch für bereits im November 2025 gestartete, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen in Anspruch genommen werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit 1 Mio. € begrenzt, so dass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, steht kein Investitionsfreibetrag zu.
Öko-Zuschlag für Wohngebäude
Der für die Jahre 2024 und 2025 befristet geltende Öko-Zuschlag von 15 % kann als zusätzliche Betriebsausgabe für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden geltend gemacht werden. Begünstigte Maßnahmen sind u.a. eine Gebäudedämmung, der Austausch von Fenstern, Dach und Fassadenbegrünungen und der Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem.
Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung.
Für Wohngebäude im Betriebs- und Privatvermögen ist eine noch attraktivere Abschreibung möglich, sofern der Neubau zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt wird und bestimmte ökologische Standards eingehalten werden ("Klimaaktiv Bronze-Standard"). Es kann dann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung der 3-fache-Wert der AfA angesetzt werden - bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind das jeweils 4,5 % für drei Jahre (keine Halbjahres-AfA).
Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen
Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresbruttoumsatz von bis zu 55.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2025 zu überschreiten, sollten - sofern möglich (und sofern auch im Vorjahr die Grenze überschritten worden ist) - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2026 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 55.000 €, Einkünfte unter 6.613,20 €) können eine GSVG-Befreiung für 2025 bis 31. Dezember 2025 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 551,10 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 4.583,33 € (jeweils im Durchschnitt).
Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Netzkarten für Selbständige
Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.25 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2018. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind (z. B. bei laufenden Betriebsprüfungen, anhängigen Beschwerdeverfahren oder relevant für einen bestehenden Verlustvortrag).
Verlängerte Aufbewahrungspflichten
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Grundstücksunterlagen (22 Jahre):
Für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (insbesondere Bauwerke, aufgrund des Vorsteuerberichtigungszeitraums) gilt eine 22-jährige Aufbewahrungspflicht (§ 18 Abs. 10 UStG). -
Beweiszwecke (Außersteuerlich):
Auch außersteuerliche Gründe können eine längere Aufbewahrung erforderlich machen – etwa bei Produkthaftung, Eigentumsnachweisen, Bestands- oder Arbeitsverträgen (hier können Fristen bis zu 30 Jahre gelten).
Sonderregelungen bei Förderungen und Unterstützungen
Auch bei Förderungen, Zuschüssen und Unterstützungsleistungen (z. B. aus der COVID-Zeit) bestehen verlängerte Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien, dem EU-Beihilferecht oder nationalen Vorschriften.
-
10 Jahre (Regelfall bei EU-Beihilfen und COFAG):
- Investitionsprämie (aws)
- Kurzarbeitsbeihilfe (AMS)
- Härtefallfonds Phase 1
- Energiekostenzuschuss I und II (EKZ)
- sonstige aws-/FFG-Förderungen mit 10-jähriger Behaltefrist
- 7 Jahre:
- Härtefallfonds ab Phase 2 (sofern keine weiteren EU-rechtlichen oder COFAG-Regelungen greifen)
- Fixkostenzuschuss I / 800.000
- Ausfallsbonus I–III
- Verlustersatz
- sonstige COFAG-Beihilfen
Zudem sind bei OSS-Meldungen (One-Stop-Shop) die entsprechenden Umsatzsteueraufzeichnungen 10 Jahre lang aufzubewahren (§ 25a UStG).
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2025 geleistet wurde. Seit 2024 können unter gewissen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit) auch Spenden an Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine abgesetzt werden. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Seit dem Jahr 2024 ist auch die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral möglich.
Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2020 hat bis spätestens 31.12.2025 zu erfolgen.
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Maßnahmen vor Jahresende 2025 – für Arbeitgeber
[November 2025]Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €;
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €;
- Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket;
- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
- Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);
- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag;
- Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 2.000 € (pro Kind);
- Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind;
- Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet;
- Mitarbeitergewinnbeteiligung: eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden;
- Steuerfreie Mitarbeiterprämie: im Ausmaß von bis zu 1.000 € kann im Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer anfällt. Anders als in den Vorjahren besteht jedoch eine Sozialversicherungspflicht sowie keine Befreiung von anderen Lohnnebenkosten. Die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist jedoch nicht mehr an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden - es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, sodass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.
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Maßnahmen vor Jahresende 2025 – für Arbeitnehmer
[November 2025]Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.25 entrichtet werden, damit sie 2025 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2020 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2020 läuft die Frist am 31.12.2025 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.
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Maßnahmen vor Jahresende 2025 – für alle Steuerpflichtigen
[November 2025]Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 600 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ab 2024 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u.a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.
Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2025 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.552,60 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (150,99 €). Beim Bausparen gilt für 2025 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
Handwerker- und Reparaturbonus
20 % der Nettokosten von Handwerkerleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich können bis zum maximalen Betrag von 1.500 € pro Person (bzw. pro Wohneinheit) als Handwerkerbonus lukriert werden. Die Antragstellung hat online unter www.handwerkerbonus.gv.at zu erfolgen. Beim Reparaturbonus sind die zur Verfügung gestellten Mittel bereits ausgeschöpft, Plänen der Regierung zufolge soll aber im Dezember bereits die "Geräte-Retter-Prämie" als Nachfolgeprogramm gestartet werden.
Zuwendungen an Privatstiftungen
Ab 1.1.2026 kommt es zur Erhöhung der Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalents von 2,5 % auf 3,5 % und der Zwischensteuer für Stiftungen auf 27,5 % (derzeit noch 23 %). Geplante Zuwendungen an Privatstiftungen sollten daher nach Möglichkeit noch im Jahr 2025 vorgenommen werden.
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Maßnahmenpaket für Wachstum und Inflationsbekämpfung
[Oktober 2025]In einem Ministerratsvortrag sind Anfang September 2025 von der österreichischen Bundesregierung strategische Schwerpunkte zur Stärkung des Wirtschaftswachstums, der Bekämpfung der hohen Inflation und der Umsetzung von Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit präsentiert worden. Die wichtigsten Aspekte - es dreht sich vor allem um steuerliche Anreize und finanzielle Maßnahmen - werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Durch eine andersgelagerte Priorisierung bestehender Budgetmittel soll es zu keinen zusätzlichen Anforderungen an den Bundeshaushalt kommen. Die Gesetzwerdung bleibt jedenfalls abzuwarten.
Entlastung energieintensiver Unternehmen
Durch das Strompreiskostenausgleichsgesetz 2025 und 2026 sollen energieintensive Unternehmen entlastet werden. Dabei ist das Ziel, die durch den CO2-Preis entstehenden indirekten Mehrkosten auszugleichen und das Abwandern von Industriebetrieben ("Carbon Leakage") zu verhindern.
Verdoppelung des Investitionsfreibetrags
Siehe dazu den gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe.
Senkung der Stromabgaben
Der EAG-Förderbeitrag (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) soll für das Jahr 2026 um ca. 85 Mio. € gesenkt werden, um Haushalte, Gewerbe und Industrie bei den Stromkosten zu entlasten.
Grenze für geringfügigen Zuverdienst
Die Grenze für den geringfügigen Zuverdienst wird bis einschließlich 2027 eingefroren. Siehe dazu auch den Beitrag "Sozialversicherungswerte 2026" in dieser Ausgabe.
Zuverdienst in der Pension
Geplant ist ein Modell, das den Zuverdienst von Regelpensionisten attraktiver gestalten soll. Dieses soll voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft treten, ohne jedoch die Attraktivität der Teilpension zu schmälern.
Inflationsdämpfung durch Bundesgebührenbremse
Preiserhöhungen des Bundes, wie z.B. Gebühren, sollen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex (VPI) geprüft werden und gegebenenfalls gedämpft werden.
"Allianz für faire Lebensmittelpreise"
Um die immer noch hohe Inflation zu bekämpfen, plant die Regierung die Schaffung einer so genannten "Allianz für faire Lebensmittelpreise". Neben rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung von "Shrinkflation" soll auch die Preiskommission neu aufgestellt werden. Statistik Austria soll mittels einer Datenbank zur umfassenden Preisbeobachtung dazu beitragen, ungerechtfertigte Preispolitik zu identifizieren.
Beschränkung der Mietpreise
Die bereits ausgesetzte Indexierung der Mieten im Vollanwendungsbereich des MRG wird für 2026 auf 1 % und für 2027 auf 2 % beschränkt.
Stärkung der "Aktion 55 Plus"
Mit 50 Mio. € jährlich ab 2026 soll die Beschäftigungsquote älterer und langzeitarbeitsloser Personen erhöht werden. Überdies ist geplant, Anreize für mehr Arbeitsstunden zu schaffen.
Entbürokratisierung
Noch im Jahr 2025 soll ein umfassendes Paket zur Entbürokratisierung vorgelegt werden. Dieses soll ein Bundesbereinigungsgesetz, die Reduzierung von Berichtspflichten und schnellere Genehmigungsverfahren enthalten.
Standort-Fonds
Um Zukunftsinvestitionen in Österreich fördern zu können, soll ein "Standort Fonds" mit öffentlichen Ankerinvestitionen und privatem Kapital gegründet werden, um insbesondere hochinnovative "Scale-ups" am Standort Österreich zu halten.
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Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025
[Oktober 2025]Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):
Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:
- 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
- 22 % (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung – als zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Investitionen.
Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren).
Wichtige Präzisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung
1. Zeitliche Zuordnung („nachweislich im Begünstigungszeitraum“):
Der erhöhte IFB-Satz gilt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 anfallen. Für Investitionen, deren Herstellung sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erhöhte Satz nur auf die im Begünstigungszeitraum aktivierten Teilbeträge angewendet werden.
Es empfiehlt sich daher, Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen entsprechend zu dokumentieren.
2. Teilaktivierungen bei längerfristigen Projekten:
Endet die Herstellung eines Wirtschaftsgutes erst nach dem 31.12.2026, steht der erhöhte IFB nur für jene Teilbeträge zu, die im Begünstigungszeitraum aktiviert wurden – und zwar nur dann, wenn für diese Teilaktivierungen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.
Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errichtet, können die bis 31.12.2026 aktivierten Teilkosten mit 20 % (bzw. 22 % öko) berücksichtigt werden, spätere Teilaktivierungen jedoch nur mit dem ursprünglichen Satz (10 % bzw. 15 %).
Unveränderte Regelungen
Vom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsgüter,
- für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz),
wobei Elektrofahrzeuge aus ökologischen Gründen weiterhin begünstigt sind, - sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (sofort absetzbar) und unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- immaterielle Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen überlassung,
- von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworbene Güter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder diese direkt nutzen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einen Inlandsbezug haben.
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB). Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff bedingt ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung –
- bei Anschaffung: der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht,
- bei Herstellung: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.
Mit der beschlossenen Erhöhung des IFB wird die steuerliche Begünstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in ökologische Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet.
Unternehmen sollten geplante Investitionen gezielt zeitlich steuern und bei längeren Projekten Teilaktivierungen und Nachweise sorgfältig dokumentieren, um die erhöhten Freibeträge optimal nutzen zu können.