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Kurz-Info: Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt
[Februar 2026]Ende Jänner wurde vom Ministerrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von 4,9 % (statt 10 %) gilt der Regierung folgend für eine Auswahl von Grundnahrungsmitteln, die von allen regelmäßig gekauft werden. Konkret sind das etwa Brot, frische Eier, Butter, Mehl, Speisesalz, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln, Gebäck, Paradeiser, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Knollensellerie, Kürbis, Spinat, Bohnen, Erbsen, Äpfel, Birnen, Zwetschken und Marillen. Neben Fleisch- und Wurstwaren aus budgetären Gründen fehlen etwa auch Erdbeeren und anderes Beerenobst auf der Liste.
Überdies sollen mittels Verschärfungen faire Preise gesichert werden (z.B. durch Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken) und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften reformiert werden. Im Energiebereich ist dem Ministerratsvortrag zur Inflationsbekämpfung und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts folgend ein Maßnahmenbündel geplant, um angemessene Spritpreise gewährleisten zu können. Überdies ist die Industriestromabsicherung von 2026 bis 2029 vorgesehen (um Planungssicherheit für Industrieunternehmen zu gewährleisten) und die Aufhebung des gesetzlichen Carbon-Capture-Storage-Verbots.
Bis Mitte der Regierungsperiode - abhängig von der konjunkturellen und budgetären Entwicklung - sollen die Lohnnebenkosten in einem ersten Schritt gesenkt werden. Danach soll eine stufenweise Entlastung ausschließlich im Rahmen des Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %) erfolgen.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.
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Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025
[Februar 2026]Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe (in €).
| Einkommen | Verkehrsabsetzbetrag | Zuschlag | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Bis 15.069 | 853 | 804 | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. |
| 15.069 bis 16.056 | 853 bis 496 | 804 | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
| 16.056 bis 19.761 | 496 | 804 | |
| 19.761 bis 30.259 | 496 | 804 bis 0 | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. |
| Ab 30.259 | 496 | 0 |
Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Kinder-/Pensionistenabsetzbetrag für 2026 (in €)
Für den Unterhaltsabsetzbetrag siehe den Beitrag zu den Regelbedarfsätzen in dieser Ausgabe.
| Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag | Jährlich |
|---|---|
| 1 Kind | 612 |
| 2 Kinder | 828 |
| 3 Kinder | 1.101 |
| Erhöhung für jedes weitere Kind | 273 |
| Einkommensgrenze Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag | 7.411 |
| Kinderabsetzbetrag | 70,90 (monatlich) |
| Mehrkindzuschlag | 24,40 (monatlich) |
| Pensionistenabsetzbetrag (PAB) | 1.020 |
| Einschleifgrenzen für PAB | 21.614 bis 31.494 |
| Erhöhter PAB | 1.502 |
| Einschleifgrenzen für erhöhten PAB | 24.616 bis 31.494 |
| Grenzbetrag für das Partnereinkommen | 2.720 |
Sachbezugswerte für Wohnraum
Die Sachbezugswerte (Richtwerte) für Wohnraum betragen für 2026 unverändert wie folgt in € pro Quadratmeterwert pro Monat. Die Richtwerte nach dem Richtwertegesetz verstehen sich inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten. Sie sind für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant.
| Bundesland | Richtwerte seit 1.1.2024 |
|---|---|
| Burgenland | 6,09 |
| Kärnten | 7,81 |
| Niederösterreich | 6,85 |
| Oberösterreich | 7,23 |
| Salzburg | 9,22 |
| Steiermark | 9,21 |
| Tirol | 8,14 |
| Vorarlberg | 10,25 |
| Wien | 6,67 |
Sachbezug für Zinsersparnis
Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährtes Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden.
Bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für das Jahr 2026 beträgt der Referenzzinssatz 3 % (zuvor 4,5 %).
Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte, von der ÖNB veröffentlichte "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).
Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag.
Kostenersatz für das Laden arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge
Im Jahr 2026 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers 32,806 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Wichtig für die Steuerfreiheit des an den Arbeitnehmer gewährten Kostenersatzes ist, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Fahrzeug eindeutig und nachweislich sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt.
Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen gleichsam pauschal mit 30 € pro Kalendermonat (steuerfrei) ersetzen kann, selbst wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu dem Kfz nicht sichergestellt werden kann, ist ausgelaufen und seit Jahresbeginn 2026 nicht mehr möglich.
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Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2026
[Februar 2026]Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Wie zuletzt berichtet (siehe Beitrag vom Jänner 2026: "Mehr Digitalisierung und weniger Bürokratie (langfristig)") sollen in Zukunft noch höhere Grenzen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand, der mit solchen Meldungen insgesamt verbunden ist, zu reduzieren.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2025 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.
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Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
[Februar 2026]Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Schließlich ist die Spendenabsetzbarkeit auch z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden und es ist zu einer Vereinfachung des Verfahrens i.Z.m. den Spendenbegünstigungen gekommen.
Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2025 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2026 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).
Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.
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Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler bis Ende Februar
[Februar 2026]Seit 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträgern mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports ("Sportvereine") an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.
Der Begriff Sportler umfasst Mannschafts- und Einzelsportler; zu den Sportbetreuern zählen etwa Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte, nicht jedoch Platzwarte. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter oder Punkterichter - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.
Bis Ende Februar 2026 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2025 von dem Verein (als Beispiel für einen begünstigten Rechtsträger) an das Finanzamt übermittelt werden - pro Empfänger pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht
[Februar 2026]Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) - sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant - sind für das gesamte Kalenderjahr 2026 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):
| Altersgruppe | Regelbedarfsätze | Vorjahr |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 360,- | 350,- |
| 6 bis 9 Jahre | 460,- | 440,- |
| 10 bis 14 Jahre | 560,- | 540,- |
| 15 bis 19 Jahre | 700,- | 670,- |
| 20 Jahre oder älter | 800,- | 770,- |
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 38,00 € (1. Kind)/56,00 € (2. Kind)/75,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch schon Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zur Entscheidung, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.
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