Landwirte-Info

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Sozialversicherungsbeiträge

[Januar 2026]

Für detaillierte Auskünfte kontaktieren Sie uns bitte!

[Stand Jänner 2026]

Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen (GSVG)


2026 2025 2024 2023
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 18,50% 18,50% 18,50% 18,50%
Unfallversicherung (pro Jahr) 155,40 € 144,84 € 136,20 € 131,64 €

 

Mindestbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage KV 551,10 € 6.613,20 €
Beitagsgrundlage PV 551,10 € 6.613,20 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 37,47 € 449,70 €
Pensionsversicherung 18,50% 101,95 € 1.223,44 €
Gesamtbeiträge mindest 139,42 € 1.673,14 €

 

Höchstbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitragsgrundlage 8.085,00 € 97.020,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 549,78 € 6.597,36 €
Pensionsversicherung 18,50% 1.495,73 € 17.948,70 €
Gesamtbeiträge höchst 2.045,51 € 24.546,06 €

 

Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG)


2026 2025 2024 2023
Krankenversicherung 6,80% 6,80% 6,80% 6,80%
Pensionsversicherung 20,00% 20,00% 20,00% 20,00%
Unfallversicherung (pro Jahr) 155,40 € 144,84 € 136,20 € 131,64 €

 

Mindestbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage KV 551,10 € 6.613,20 €
Beitagsgrundlage PV 551,10 € 6.613,20 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 37,47 € 449,70 €
Pensionsversicherung 20,00% 110,22 € 1.322,64 €
Gesamtbeiträge mindest 147,69 € 1.772,34 €

 

Höchstbeiträge 2026 pro Monat pro Jahr
Beitagsgrundlage 8.085,00 € 97.020,00 €
daher Beiträge:    
Krankenversicherung 6,80% 549,78 € 6.597,36 €
Pensionsversicherung 20,00% 1.617,00 € 19.404,00 €
Gesamtbeiträge höchst 2.166,78 € 26.001,36 €

 

Krankenversicherung: Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 551,10 gilt auch als fixe Beitragsgrundlage (keine Nachbemessung) für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung.
Die Beiträge sind jeweils quartalsweise zu bezahlen. Das erste Quartal ist per Ende Februar fällig.


Dienstnehmer

Geringfügigkeitsgrenze bzw. Höchstbeitragsgrundlage:

  2026 2025 2024 2023
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 551,10 € 551,10 € 518,44 € 500,91 €
eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze für DG: 826,65 € 826,65 € 777,66 € 751,37 €
         
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 6.930,00 € 6.450,00 € 6.060,00 € 5.850,00 €
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen jährlich: 13.860,00 € 12.900,00 € 12.120,00 € 11.700,00 €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich: 97.020,00 € 90.300,00 € 84.840,00 € 81.900,00 €

Angestellte ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 20,98% 20,98% 21,03%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,07% 18,07% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,07% 17,07% 17,12%

Arbeiter ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil lfd: 20,98% 20,98% 20,98% 21,03%
Dienstgeberanteil SZ: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil lfd: 18,07% 18,07% 18,07% 18,12%
Dienstnehmeranteil SZ: 17,07% 17,07% 17,07% 17,12%

Freier Dienstnehmer ASVG

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil: 20,48% 20,48% 20,48% 20,53%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
         
Dienstnehmeranteil: 17,57% 17,57% 17,57% 17,62%

Angestellte, Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze

  2026 2025 2024 2023
Dienstgeberanteil: 1,10% 1,10% 1,10% 1,10%
BVK-Beitrag: 1,53% 1,53% 1,53% 1,53%
Dienstgeberabgabe*: 19,40% 19,40% 19,40% 16,40%
Dienstnehmeranteil: 0% 0% 0% 0%
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV) p.m.: 83,49 € 77,81 € 73,20 € 70,72 €

 

* bei Überschreiten der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze

Steuertermine 2026

[Januar 2026]
Steuer- und Abgabetermine 2026 nach Monaten

Jänner

15.1.

USt für November 2025
Lohnabgaben (L, DB, DZ, ÖGK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2025

Ab 1.1.

Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht

Bis 15.1.

Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2025 für geringfügig Beschäftigte

Februar

16.2.

USt für Dezember 2025 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel

28.2.

Pflichtversicherung SVS

Bis 1.2.

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2025 (E18) in Papierform

Bis 15.2.

Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs (Zurechnung zu 2025)

Bis 15.2.

Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2025 (pro Registrierkasse)

28.2.

Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA

28.2.

Meldung der Aufzeichnungen betreffend Schwerarbeitszeiten

28.2.

Meldepflicht von Zahlungen gem. §109a/§109b EStG aus dem Vorjahr (elektronisch an das Finanzamt)

März

16.3.

USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar

31.3.

Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2025 bei Stadtkasse/Gemeinde

April

15.4.

USt für Februar
Lohnabgaben für März

30.4.

Abgabe der Steuererklärungen 2025 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gem. §188 BAO

Mai

15.5.

USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel

31.5.

Pflichtversicherung SVS

Juni

15.6.

USt für April
Lohnabgaben für Mai

30.6.

Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2025 (ESt/USt/KöSt) über FinanzOnline

30.6.

Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2025 aus Nicht-EU-Ländern (nicht Großbritannien)

Juli

15.7.

USt für Mai
Lohnabgaben für Juni

August

17.8.

USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel; KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel

31.8.

Pflichtversicherung SVS

September

15.9.

USt für Juli
Lohnabgaben für August

Bis 30.9.

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2026 (ESt/KöSt)

Bis 30.9.

Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2025 (L 1) in Papierform oder via FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge; sonst 30.6. (via FinanzOnline)

Bis 30.9.

Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften

Bis 30.9.

Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2025

Oktober

15.10.

USt für August
Lohnabgaben für September

Ab 1.10.

Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2025

Bis 31.10.

Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

November

16.11.

USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel

30.11.

Pflichtversicherung SVS

Dezember

15.12.

USt für Oktober
Lohnabgaben für November

Bis 31.12.

Schriftliche Meldung an ÖGK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich/jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Bis 31.12.

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

31.12.

Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (CbCR) (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Bild: © Adobe Stock - Pakin

Steuerliche Vorhaben der neuen Bundesregierung

[April 2025]

Ende Februar hat die neue Bundesregierung ihr Regierungsprogramm (2025-2029) präsentiert. Die steuerlichen Vorhaben und Ziele sind wie erwartet auch von Einsparungen gekennzeichnet - siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen, Vereinfachungen und Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie geplant. Wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die entsprechende gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif - 1/3 wird ausgesetzt

Im Sinne des Ankämpfens gegen die kalte Progression ("stille Steuererhöhung") werden seit 2023 2/3 der Inflationsrate mittels Anpassung der Einkommensteuertarife ausgeglichen. 1/3 der Inflationsrate soll nun ausgesetzt werden. Offen ist, was mit dem dritten Drittel, das grundsätzlich für diskretionäre Maßnahmen reserviert ist, passieren soll.

Ausdehnung der Pauschalierungsmöglichkeiten

Bei der Basispauschalierung sollen ab 2025 die Umsatzgrenze auf 320.000 € und beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Eine weitere Steigerung soll ab 2026 erfolgen mittels einer Umsatzgrenze von 420.000 € und einem Betriebsausgabenpauschale von 15 %. Ob auch Änderungen beim pauschalen Betriebsausgabenabsatz von 6 % erfolgen werden und wie mit der geplanten Erhöhung der Vorsteuerpauschalierung verfahren wird, bleibt abzuwarten.

Anpassung der Luxustangente für PKWs

Die Angemessenheitsgrenze soll ab dem Jahr 2027 auf 55.000 € angehoben werden. Der Zielwert von 65.000 € als Angemessenheitsgrenze ist von der budgetären Entwicklung abhängig.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag soll einheitlich auf 15 % angehoben werden - die maximale Höhe des Gewinnfreibetrags soll (von bisher 33.000 €) auf 55.000 € erhöht werden.

Verbesserungen bei den Abschreibungen

Neue Abschreibungsmöglichkeiten - unter Budgetvorbehalt - sollen geprüft werden, wobei auch bestehende Abschreibungsmöglichkeiten geändert werden können (in punkto Höhe bzw. Dauer/Schnelligkeit).

Betriebsübergaben leichter gemacht

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll der Veräußerungsfreibetrag auf 45.000 € angehoben werden (von bisher 7.300 €). Der begünstigende Hälftesteuersatz für außerordentliche Einkünfte soll in Zukunft ohne Einstellung der Erwerbstätigkeit ("Berufsverbot") möglich sein.

Verschärfungen bei Stiftungen

Die Stiftungseingangssteuer und das Stiftungseingangssteueräquivalent werden auf 3,5 % erhöht und die Zwischensteuer auf 27,5 % angehoben, wodurch es zu einer deutlichen Einschränkung der steuerlichen Vorteile von Stiftungen kommt.

Streichung des Klimabonus und Teilkompensation für Pendler

Schon länger ist bekannt, dass der Klimabonus von der neuen Regierung abgeschafft wird. Für 2026 ist eine Teilkompensation für Pendler angedacht, die über das Pendlerpauschale erfolgen könnte. Im Gegenzug soll das Kilometergeld für Fahrräder und Motorräder auf 25 Cent reduziert werden.

Erhöhung der sonstigen Bezüge

Eine Erhöhung des Freibetrags in Höhe von 620 € für sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt) ist laut Regierungsprogramm angedacht.

Absenkung des Dienstgeberbeitrags

Die Senkung der Lohnnebenkosten ist immer ein heißes Thema und somit auch bei der neuen Bundesregierung auf der Agenda. Unter Budgetvorbehalt soll der Dienstgeberbeitrag von aktuell 3,7 % bis Mitte der Legislaturperiode stufenweise auf 0 % gesenkt werden.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Eine Reform ist auch bei der Grunderwerbsteuer angedacht, auch mit dem Ziel, eine effektivere Besteuerung im Rahmen von Share Deals zu erreichen und somit Mehreinnahmen zu generieren (durch eine Erhöhung von vermögensbezogenen Verkehrssteuern). Auf der anderen Seite sollen beim ersten Eigentumserwerb sowohl die GrESt als auch staatliche Nebengebühren entfallen (wie bereits bei der Grundbucheintragungsgebühr für Ersterwerbe bis 500.000 €).

Valorisierung der Bundesgebühren

Die geplante Valorisierung der Bundesgebühren (zuletzt wurde diese 2011 durchgeführt) soll nachgeholt werden, woraus eine Erhöhung der Gebühren um über 40 % resultieren würde.

Vereinfachungen bei den Dokumentationspflichten und bei der Belegerteilungspflicht

Das neue Regierungsprogramm sieht Vereinfachungen bei der Registrierkasse und beim Wareneingangsbuch vor (mitunter auch eine Vereinfachung der "Kalte-Hände-Regelung"). Überdies soll die Belegerteilungspflicht bei Käufen bis 35 € entfallen. Dabei soll ein digitaler Beleg als Alternative zum gedruckten Beleg dienen - auf Kundenwunsch muss jedoch ein Papierbeleg ausgedruckt werden.

Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz

Wie auch an anderer Stelle in dieser Ausgabe erwähnt, wird die Bildungskarenz in ihrer jetzigen Form eingestellt. Ab 2026 soll jedoch eine Nachfolgeregelung in Kraft treten. Dieses neue Modell legt den Fokus auf geringqualifizierte Personen, erhöht die zu erreichenden ECTS und zielt auf eine stärkere Anwesenheitspflicht ab. Überdies soll die in der Vergangenheit beliebte Kombination aus Elternkarenz und nachfolgender Bildungskarenz nicht mehr möglich sein.

Bild: © Adobe Stock - mrallen

Häufige Fragen zum 0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule

[April 2024]

Im Dezember 2023 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Interessensverbänden (z.B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die praktische Inanspruchnahme dieser Begünstigung hilfreich sein können. Nachfolgend sind einzelne Fragen und Antworten zusammengefasst dargestellt.

  • Vom Nullsteuersatz sind nur Photovoltaikmodule (Module zur Erzeugung elektrischer Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
  • Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Leistung (aus umsatzsteuerlicher Sicht) stellt sich die Frage, ob Unterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls teilen. Dem ist dem BMF folgend nicht so, da nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten als unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unter den Nullsteuersatz fallen.
  • Wärmepumpen fallen nicht unter den Nullsteuersatz - sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, auch wenn diese zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert bzw. gekauft werden.
  • Wenn im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage gleichzeitig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanierung des Daches nicht begünstigungsfähig (i.S. einer Nebenleistung).
  • Wenn sich zwei Gebäude auf ein und demselben Grundstück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf demselben Grundstück befinden und zweitens ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht? Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob ein Photovoltaikanlagenbetreiber mehrmals den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn er mehrere Grundstücke besitzt, worauf sich gemäß Gesetz begünstigte Gebäude befinden. Dem BMF folgend kann ein Betreiber auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist. Entscheidend und dabei darauf abzustellen ist, ob die Anlage einen eigenen Wechseltrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.

Bild: © Adobe Stock - vegefox.com

Sozialversicherung ist auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen

[April 2024]

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (Einspeisung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigt; siehe dazu auch Beitrag aus dem Dezember 2023 für umsatzsteuerliche Begünstigungen), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steuerbefreiung überschritten wird, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 überschritten wird. Neue Selbständige müssen übrigens das Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung wiederum die Beitragsgrundlage.

Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.

Bild: © Adobe Stock - reimax16

Hochwasserhilfe durch die ÖGK

[Oktober 2023]

In der letzten Ausgabe (09/23) haben wir umfassend über die steuerlichen Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene berichtet. In ähnlicher Weise hat auch die ÖGK unbürokratische Soforthilfe für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Ziel dabei ist es, jenen, die durch die Katastrophe in Not geraten sind bzw. massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, maßgeschneiderte Lösungen ohne "Wenn und Aber" anzubieten.

Die Maßnahmen seitens der ÖGK drehen sich um folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Mahnungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

Bild: © Adobe Stock - mbruxelle