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Klarstellungen des Bundesministeriums für Finanzen zu den neuen Rechnungsbestandteilen ab 2003

April 2003

Mit Erlass vom 18. Dezember 2002 hat das BMF die UStR 2000 ergänzt und insbesondere zu den neu eingeführten Rechnungsbestandteilen fortlaufende Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer nähere Erläuterungen gegeben, bzw. Erleichterungen eingeführt. Die angeführten RZ betreffen die UStR 2000.

Rechnungsbestandteile gemäß § 11 Abs. 1 UStG

  1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art der Leistung
  4. Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung
  5. Entgelt und Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  7. Ausstellungsdatum
  8. Fortlaufende Nummer
  9. Umsatzsteueridentifikationsnummer

Erst wenn "alle Neune" erfüllt sind, kommt der Rechnung der Charakter eines Wertpapieres zu, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für Teilrechnungen, Anzahlungen und Gutschriften. Eine Ausnahme bilden die Teilzahlungsanforderungen für Energielieferungen (Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme). Laut RZ 2458 UStR 2000 berechtigen diese Rechnungen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn die handelsübliche Bezeichnung und der Tag der Lieferung fehlen. Ferner müssen sie weder fortlaufend nummeriert sein, noch brauchen sie die UID-Nummer enthalten.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- genügen gemäß §11 Abs. 9 UStG die Angaben laut Punkt 1, 3, 4, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz. Laut RZ 1550 können aber auch diese Rechnungen in die fortlaufende Nummerierung einbezogen werden.
Rechnungen bis € 300,- müssen im Jahr 2003 laut RZ 1544 die neuen Rechnungsbestandteile laut Punkt 7, 8 und 9 noch nicht enthalten.

Steuersatz und Steuerbefreiung RZ 1546

Es genügt der bloße Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist Artikel 11 UStG zu beachten. (Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen)

Ausstellungsdatum RZ 1547 und 1816

Bei rückdatierten Rechnungen steht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu. Langt eine Rechnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, kann der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens geltend gemacht werden, wenn das Datum des Einlangens dokumentiert wird.

Fortlaufende Nummer RZ 1548-1553 und 1539

Bei der Nummernvergabe sind auch Buchstaben zulässig. In der Gestaltung der Nummerierung besteht weitgehende Freiheit. So sind z.B. auch tägliche Nummerierungen oder verschiedene Rechnungskreise (Filialen, Registrierkassen, Warengruppen) zulässig. Laut RZ 1539 ist der Rechnungsempfänger nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der fortlaufenden Nummer verpflichtet. Er wäre übrigens auch gar nicht dazu in der Lage, weil unmögliches nicht verlangt werden kann.

UID-Nummer RZ 1554-1556, 1539 und 1831

Die UID-Nummer muss nur dann angeführt werden, wenn mit der Rechnung das Recht zum Vorsteuerabzug vermittelt werden soll. Fehlt die UID-Nummer, kann die Vorsteuer erst zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die UID-Nummer nachgereicht worden ist. Stellt der Betriebsprüfer die fehlende UID-Nummer fest, kann die UID-Nummer innerhalb einer angemessenen Frist (RZ 1831 nennt einen Monat) ergänzt werden und der Vorsteuerabzug wird rückwirkend anerkannt. Für Land- und Forstwirte, die gemäß § 22 UStG nach dem Durchschnittsatz versteuern, ist der Vermerk „Durchschnittssteuersatz 12 %“ auf der Rechnung anzubringen. Derartige Rechnungen berechtigen auch ohne Angabe der UID-Nummer (diese Unternehmer erhalten nämlich keine) zum Vorsteuerabzug.

Das BMF entbindet laut RZ 1539 den Rechnungsempfänger von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der UID-Nummer. Hiezu muss allerdings angemerkt werden, dass eine Überprüfung der UID-Nummer über das UID-Büro für das Inland gar nicht vorgesehen ist und daher auch nicht abgefragt werden kann, weil das nur für den Binnenmarkt möglich ist. Auch hier gilt demnach der Grundsatz, dass unmögliches nicht verlangt werden kann. Eine weitere lex imperfekta ziert somit das österreichische Steuererrecht. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Überprüfung wenigstens soweit gehen soll, dass die angeführte UID-Nummer einer solchen ähnlich sieht. Auch schon was!

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