E-Mail

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.wt-pedevilla.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 4: Für alle Steuerpflichtigen


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 4: Für alle Steuerpflichtigen

Dezember 2006
Kategorien: Klienten-Info

- Sonderausgaben / "Topfsonderausgaben"

Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. In Erinnerung wird gerufen, dass die steuerliche Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von € 2.920,- zuzüglich weiterer € 2.920,- für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer € 1.460,- ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern kann daher maximal € 7.300,- als "Topfsonderausgaben" geltend machen. In diese Grenze fallen allerdings auch Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung von jungen Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich aber nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,- und € 50.900,- reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf null.

  • Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
    Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.
  • Höchstbetrag ohne Einschleifregel
    Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

- Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2006 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

- Ausbildungskosten

Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

- Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2006 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2066,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5% und beläuft sich somit auf € 175,61. Beim Bausparen gilt für 2006 eine staatliche Prämie von 3% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 8,5% prämienbegünstigt.

- Spekulationseinkünfte
Spekulationsgewinne sind mit Verlusten aus derartigen Geschäften im gleichen Jahr ausgleichsfähig. Die Spekulationsfrist beträgt 1 Jahr, bei Liegenschaften 10 Jahre. Beispiel: steuerpflichtiger Spekulationsgewinn (über der Freigrenze von € 440,-) wird durch Realisierung des Spekulationsverlustes (z.B. Verkauf der innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen und nunmehr im Minus befindlichen Aktien) ausgeglichen. Glaubt man an das Potential der im Minus befindlichen Aktien, können sie durch Nachkauf zum niedrigeren Kurs wieder angeschafft werden.

- Spenden
Die Abzugsfähigkeit von Spenden an bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) ist mit 10% des Vorjahreseinkommen begrenzt. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia